Bürgerbegehren Feststellung der Zulässigkeit

    Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen

    Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen.

    Beschreibung

    Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, mit dem wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden können.

    Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

    Hinweise für Schwerin: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid_Schwerin

    • Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Landeshaupstadt Schwerin direkt selbst zu entscheiden.
    • Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen.
    • Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin die Angelegenheit zu entscheiden.

    zuständige Stelle

    Gemeinde oder Landkreis

    Hinweise für Schwerin: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid_Schwerin

    • Wahlbehörde der Landeshauptstadt Schwerin

    Zuständigkeit

    Gemeindevertretung oder Kreistag

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Wahlbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
      • Straßenbahn: 1, 4
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Fax: 0385 545-1749

    Telefon Festnetz: 0385 545-1715

    E-Mail: wahlbehoerde@schwerin.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Stichwörter

    Bundestagswahl, Wahl, Wahlen

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
    • Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Gemeinde oder den Landkreis in Anspruch nehmen.
    • Die durch ein Bürgerbegehren eingebrachte Frage ist so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
    • Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen.
    • Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden. Inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche können zusammengefasst werden; in diesem Fall ist eine einheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren.
    • Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
    • Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
    • Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Auf Verlangen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens gibt die Gemeinde im Rahmen ihrer Beratungspflicht auch eine Einschätzung zur Kostenhöhe ab.
    • Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
    • Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragstellenden eigenhändig zu unterzeichnen sind.
    • Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen.
    • Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag sind das Ziel des Bürgerbegehrens sowie die Namen der Vertretungspersonen nach Absatz 2 voranzustellen.
    • Außerdem sind den Antragstellenden vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
    • Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, ist ein Nachreichen von Unterschriftslisten oder Einzelanträgen nur bis zur Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, zulässig.

    Voraussetzungen

    Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, mit dem wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden können.

    Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über die innere Organisation der Verwaltung, über die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde oder den Landkreis haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen, über Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen oder kreislichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe, über Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie über sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, über die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit, über Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

    Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gerichtet werden. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung oder des Kreistages, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlussvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung oder des Kreistages unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretungspersonen ist die Entscheidung bekannt zu geben.

    Hinweise für Schwerin: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid_Schwerin

    • Einreichen des Bürgerbegehrens beim Stadtpräsidenten der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin
    • Entscheidung der Stadtvertretung über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids

    Fristen

    Die Bürgerinnen und Bürger können mit einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Kreistages, bei Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung oder des Kreistages beschlossenen Vorhabens anstrebt.
    Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung oder der Kreistag unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde.

    Kosten

    Gebühren oder Auslagen werden von der Gemeinde oder dem Landkreis für die Behandlung eines Bürgerbegehrens nicht erhoben.

    Hinweise für Schwerin: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid_Schwerin

    Die Landeshauptstadt Schwerin trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwerin: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid_Schwerin

    • Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Schwerin, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass die Stadtvertretung bestimmte Angelegenheiten berät.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg Vorpommern am 06.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de