Hilfe zur Pflege beantragen
Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Beschreibung
Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) - wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag.
Ab Pflegegrad 2 - 5:
- Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- einen Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt).
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Sozialamt / Hilfe zur Pflege / Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Deutsche Rentenversicherung
Linien:- Bus: 2
- Bus: 22
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 395 57087-4214
Fax: +49 395 57087-65992
Kontaktperson
Annett Zimmermann
Gabriela Watzlaw
Regina Muff
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765992
Telefon Festnetz: +49 39557087427 6
E-Mail: Regina.Muff@lk-seenplatte.de
Ralf Dittmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087513 3
Fax: 0395 5708765992
E-Mail: Ralf.Dittmann@lk-seenplatte.de
Viola Beetz
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765992
Telefon Festnetz: +49 39557087559 2
E-Mail: Viola.Beetz@lk-seenplatte.de
Doris Lawerentz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087559 3
Fax: 0395 5708765992
E-Mail: Doris.Lawerentz@lk-seenplatte.de
Patrick Ramm
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087232 5
Fax: 0395 5708765992
E-Mail: Patrick.Ramm@lk-seenplatte.de
Ines Schilske
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765992
Telefon Festnetz: +49 39557087232 0
E-Mail: Ines.Schilske@lk-seenplatte.de
Claudia Goosmann
Astrid Gartz
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765992
Telefon Festnetz: +49 39557087346 7
E-Mail: Astrid.Gartz@lk-seenplatte.de
Charlen Dworek
Hausanschrift
Fax: 0395 5708765992
Telefon Festnetz: +49 39557087236 8
E-Mail: Charlen.Dworek@lk-seenplatte.de
Ines Haase
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087553 8
Fax: 0395 5708765992
E-Mail: Ines.Haase@lk-seenplatte.de
Melanie Heitmann
Tatjana Beller
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 39557087346 9
Fax: 0395 5708765992
E-Mail: Tatjana.Beller@lk-seenplatte.de
Stefanie Günther
Katja Neisch
Kerstin Huth
Margit Hager
Maik Salow
Michél Berg
Internet
Formulare
Antrag Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
Antrag Sozialhilfe innerhalb von Einrichtungen
Merkblatt SGB XII Sozialhilfe
erforderliche Unterlagen
- Frühere Leistungsbezüge
Bei Pflegeversicherten:
- Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
- Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
Bei Nicht-Pflegeversicherten:
- Ärztlicher Bericht
Formulare
Entsprechende Formulare sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) erhältlich. Ggf. sind Antragsformulare auch online abrufbar.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
- Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt. Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.
Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
Weitere Informationen
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen "0", 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 08.01.2021
Stichwörter
Teilstationäre Pflege, Vollstationäre Pflege, stationäre Pflege, häusliche Pflege, Hilfsmittel, Sozialhilfe, Pflegebedürftigkeit, Pflegekräfte, Kurzzeitpflege, Pflegestufe, Sozialhilfe, Pflegegeld, Krankheit, SGB XII