Zulassung zur Jägerprüfung beantragen
Personen, die die Jagd ausüben möchten, müssen einen gültigen Jagdschein besitzen. Vor der Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen.
Beschreibung
Personen, die die Jagd ausüben möchten, müssen einen gültigen Jagdschein besitzen.
Vor der Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Jägerprüfung besteht aus der:
- schriftlichen Prüfung
- mündlich-praktischen Prüfung sowie der
- Schießprüfung.
Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird durch die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben.
Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) zur Prüfung anzumelden.
Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung gleich.
zuständige Stelle
unteren Jagdbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Apostille, feuerwerk, Gewerbeaufsicht, Heimaufsicht, Helmpflicht, Jagd, Jagdkataster, kleiner Waffenschein, Ordnung, Standesamtsaufsicht, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde, Waffen
erforderliche Unterlagen
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat:
- Nachweis, dass er an mindestens 130 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen,
- Nachweis über die Ableistung von zwei Ausbildungsstunden je prüfungsrelevanter Schießdisziplin, die Stunden sind über die in v. g. Nummer 1 genannten Ausbildungsstunden hinaus abzuleisten,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
- Für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
- Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.
Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Personen dürfen zu Prüfungen nur zugelassen werden, wenn sie sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben.
- Anmeldung bei der Prüfungsbehörde spätestens 2 Wochen vor Prüfungstermin
- Nachweis, dass Prüfling an mindestens 130 Ausbildungsstunden eines in M-V anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses der Landesjägerschaft oder einer privaten Jagdschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor/einer Mentorin absolviert hat
- Das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
- Nachweis über Ableistung von zwei Ausbildungsstunden je prüfungsrelevanter Schießdisziplin (über die o.g. Ausbildungsstunden hinaus)
- Nachweis Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch
- Bei Minderjährigkeit: Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
- Nachweis über Entrichtung der Prüfungsgebühr
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der unteren Jagdbehörde kann Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Die für die Durchführung der Jägerprüfung zuständige Behörde ist die untere Jagdbehörde. Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird durch die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben. Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden, wobei die Prüfungsbehörde Ausnahmen zulassen kann.
Fristen
Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung.
Spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn müssen die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise erbracht werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 2 Wochen
0 bis 2 Wochen
Kosten
Amtshandlungen nach der Jägerprüfungsverordnung
- Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung: EUR 280,00
- Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung ohne die Prüfungsgebiete Waffenrecht, Waffentechnik, Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen und Munition sowie ohne die Schießprüfung nach: EUR 225,00
- Wiederholung einer Schießdisziplin der Schießprüfung: EUR 35,00 bis 75,00
- Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung: EUR 95,00
- Nachholen der Schießprüfung oder der Prüfungsfächer 3 oder 4 zur Vervollständigung einer gleichgestellten Jägerprüfung nach § 17 Satz 2: EUR 110,00
Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung: Verwaltungsgebühr 280.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung ohne die Prüfungsgebiete Waffenrecht, Waffentechnik, Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen und Munition sowie ohne die Schießprüfung: Verwaltungsgebühr 225.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Wiederholung einer Schießdisziplin der Schießprüfung: Verwaltungsgebühr ab 35.00 EUR bis 75.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung: Verwaltungsgebühr 95.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Nachholen der Schießprüfung oder der Prüfungsfächer 3 oder 4 zur Vervollständigung einer gleichgestellten Jägerprüfung: Verwaltungsgebühr 110.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 19.04.2024
Stichwörter
Jagd, Jagdscheinerteilung, Jagdschein, Prüfung zur Erlangung des Jagdscheins, Jäger, Jagdwesen, Jagdscheinausstellung, Jagdprüfung