Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.
Beschreibung
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.
Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
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zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.
Zuständigkeit
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
Ansprechpartner
Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
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Telefon Festnetz: 03843 755-32999
E-Mail: WAFFENRECHT@LKROS.DE
E-Mail: JAGDPRUEFUNG@LKROS.DE
E-Mail: KREISORDNUNGSAMT@LKROS.DE
Formulare
Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
Anmeldung einer öffentlichen Versammlung gemäß §14 Versammlungsgesetz
Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG)
Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2
Straßenwesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltesteller "Am Eicheneck"
Linie:- Bus: 200, 201, 202, 204, 205, 206, 210, 215, 216, 250, 252, 260, 290
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr * Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr * Mittwoch: geschlossen * Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr * Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03843 6933-0
Fax: 03843 6933-32
Kontaktperson
Frau Caroline Klähn (Sachbearbeiterin)
Internet
Bankverbindung
Amt Güstrow-Land
Empfänger: Amt Güstrow-Land
IBAN: DE95 1406 1308 0000 7698 00
BIC: GENODEF1GUE
Bankinstitut: Raiffeisenbank Güstrow
Amt Güstrow-Land
Empfänger: Amt Güstrow-Land
IBAN: DE41 1305 0000 0620 0012 08
BIC: NOLADE21ROS
Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock
Amt Güstrow-land
Empfänger: Amt Güstrow-land
IBAN: DE06 1203 0000 1020 6123 94
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG
Formulare
Anmeldung eines Wildschadens nach §§ 29 und 35 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
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- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
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- Haltestelle: Bushaltesteller "Am Eicheneck"
Linie:- Bus: 200, 201, 202, 204, 205, 206, 210, 215, 216, 250, 252, 260, 290
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Kontakt
Telefon Festnetz: 03843 6933-0
Fax: 03843 6933-32
Kontaktperson
Frau Anna-Lena Neun (Sachbearbeiterin)
Frau Susann Kadimsky (Sachbearbeiterin)
Internet
Formulare
Anmeldung eines Wildschadens nach §§ 29 und 35 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag:
- Name des Schadensersatzpflichtigen
- Tag und Uhrzeit der Schadensfeststellung
- Angabe Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück
- Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
- Bestellt oder bewachsen mit?
- Wildart (Schadensverursacher)
- geschätzte Höhe des Schadens in €
Voraussetzungen
- fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
- Nachweisführung des Schadens
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 26 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 27 ff. Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V)
- Wild- und Jagdschadensverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Wild- und JagdSVO M-V)
- Verordnung über die Mustersatzungen für Wildschadensausgleichskassen Mecklenburg-Vorpommern (Wildschadensausgleichskassenverordnung - WAKVO M-V)
Verfahrensablauf
- Antrag
- Ladung zum Ortstermin
- Ortstermin mit Schadensschätzung
- Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
- Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
- Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid
Fristen
- bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
- bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis
Bearbeitungsdauer
eine Woche bis zu einem halben Jahr
Kosten
Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:
- Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00
Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach
- dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
- dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
- bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00
Erlass eines Vorbescheides nach
- dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
- dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
- bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00
Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.
Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210 am 13.01.2021