Wildschäden Ersatz

    Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

    Beschreibung

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

    Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

    Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

    Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.

    Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen. 
     

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Wildschadensersatz - LK MSE

    Die Wildschadensausgleichskasse (WSAK) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde am 03. März 2012, nach der Kreisgebietsreform in Mecklenburg Vorpommern, gegründet. Die WSAK wurde aus den Wildschadensausgleiskassen in den Altkreisen Mecklenburg-Strelitz, Müritz, einem Großteil des Altkreises Demmin und der Stadt Neubrandenburg neu gegründet. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
    Die Bekanntmachungen der WSAK werden auf dieser Internetseite und auf der Internetseite der WSAK www.wsak-msp.de veröffentlicht.

    Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/Amtliche-Bekanntmachungen/Wildschadensausgleichkasse.php?object=tx,2761.583.1&ModID=7&FID=2761.231.1&NavID=2761.97&La=1&startkat=2037.16&NavID=2761.97

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.

    Zuständigkeit

    Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen. 

    Ansprechpartner

    Amt Woldegk

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Platz 1

    17348 Woldegk

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr Freitag: geschlossen außerhalb: der Öffungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03963 2565-0

    Fax: 03963 2565-65

    E-Mail: amt-woldegk@amt-woldegk.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Allgemeines Ordnungsrecht

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Große Krauthöferstraße 5

    17033 Neubrandenburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

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    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag:
    -    Name des Schadensersatzpflichtigen
    -    Tag und Uhrzeit der Schadensfeststellung
    -    Angabe Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück
    -    Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
    -    Bestellt oder bewachsen mit?
    -    Wildart (Schadensverursacher)
    -    geschätzte Höhe des Schadens in €

    Voraussetzungen

    -    fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    -    Nachweisführung des Schadens

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Antrag
    2. Ladung zum Ortstermin
    3. Ortstermin mit Schadensschätzung
    4. Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
    5. Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
    6. Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid

    Fristen

    • bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
    • bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis

    Bearbeitungsdauer

    eine Woche bis zu einem halben Jahr

    Kosten

    Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:

    • Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00

    Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach

    1. dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
    2. dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
    3. bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

    Erlass eines Vorbescheides nach

    • dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
    • dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
    • bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

    Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.

    Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210 am 13.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de