Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.
Beschreibung
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.
Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Wildschadensersatz - LK MSE
Die Wildschadensausgleichskasse (WSAK) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde am 03. März 2012, nach der Kreisgebietsreform in Mecklenburg Vorpommern, gegründet. Die WSAK wurde aus den Wildschadensausgleiskassen in den Altkreisen Mecklenburg-Strelitz, Müritz, einem Großteil des Altkreises Demmin und der Stadt Neubrandenburg neu gegründet. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
Die Bekanntmachungen der WSAK werden auf dieser Internetseite und auf der Internetseite der WSAK www.wsak-msp.de veröffentlicht.
Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/Amtliche-Bekanntmachungen/Wildschadensausgleichkasse.php?object=tx,2761.583.1&ModID=7&FID=2761.231.1&NavID=2761.97&La=1&startkat=2037.16&NavID=2761.97
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.
Zuständigkeit
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
Ansprechpartner
Residenzstadt Neustrelitz
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Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlgerechter Zugang über den Hof.
Öffnungszeiten
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Kontakt
Fax: 03981 4534-109
Telefon Festnetz: 03981 4534-0
Kontaktperson
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB) (Fachperson für Datenschutz)
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19061 Schwerin
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
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Internet
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Allgemeines Ordnungsrecht
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Ist nicht rollstuhlgerecht
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Kontakt
Fax: +49 395 57087-65932
E-Mail: Ordnungsamt@lk-seenplatte.de
Internet
Formulare
Sprengstoff - Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerkes § 24 (1) 1. SprengVO - LK MSE
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag:
- Name des Schadensersatzpflichtigen
- Tag und Uhrzeit der Schadensfeststellung
- Angabe Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück
- Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
- Bestellt oder bewachsen mit?
- Wildart (Schadensverursacher)
- geschätzte Höhe des Schadens in €
Voraussetzungen
- fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
- Nachweisführung des Schadens
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 26 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 27 ff. Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V)
- Wild- und Jagdschadensverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Wild- und JagdSVO M-V)
- Verordnung über die Mustersatzungen für Wildschadensausgleichskassen Mecklenburg-Vorpommern (Wildschadensausgleichskassenverordnung - WAKVO M-V)
Verfahrensablauf
- Antrag
- Ladung zum Ortstermin
- Ortstermin mit Schadensschätzung
- Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
- Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
- Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid
Fristen
- bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
- bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis
Bearbeitungsdauer
eine Woche bis zu einem halben Jahr
Kosten
Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:
- Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00
Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach
- dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
- dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
- bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00
Erlass eines Vorbescheides nach
- dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
- dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
- bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00
Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.
Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210 am 13.01.2021