Änderung einer bereits durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassenen Deponie oder ihres Betriebes beantragen
Auch die wesentliche Änderung einer bereits durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassenen Deponie oder ihres Betriebes ist ein bedeutsames Vorhaben. Sie bedarf daher ebenfalls einer besonderen behördlichen Zulassung.
Beschreibung
Auch die wesentliche Änderung einer bereits durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassenen Deponie oder ihres Betriebes ist ein bedeutsames Vorhaben. Sie bedarf daher ebenfalls einer besonderen behördlichen Zulassung.
Grundsätzlich erteilt die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller die Änderungszulassung in einem streng formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Planfeststellungsverfahren. Die Zulassung für die wesentliche Änderung der Deponie bzw. ihres Betriebes ergeht dann mit einem sogenannten Planfeststellungsbeschluss. Das Planfeststellungsverfahren erfordert die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben. Zudem ist die Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens zu beteiligen. Die Antragsunterlagen des Antragsstellers werden dazu öffentlich ausgelegt. Anerkannte Naturschutz- und Umweltverbände erhalten die Gelegenheit der Stellungnahme. Betroffene Bürger können ihre Einwände gegen das Deponievorhaben vorbringen. Die rechtzeitig vorgebrachten Stellungnahmen und Einwände werden durch die zuständige Behörde mit den Betroffenen, den Einwendern sowie den einbezogenen Naturschutz- und Umweltverbänden in einem gesonderten Termin erörtert (sogenannter Erörterungstermin). Die Erörterung dient der Ermittlung des Abwägungsmaterials, das für die spätere Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung des Änderungsvorhabens benötigt wird.
In gesetzlich bestimmten, eher einfach gelagerten Fallkonstellationen kann die Behörde abweichend davon die Zulassung für die wesentliche Änderung der Deponie auch in einem weniger formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Plangenehmigungsverfahren, erlassen. Die Zulassung für die wesentliche Änderung der Deponie erfolgt dann über eine sogenannte Plangenehmigung.
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Entscheidung im Wege einer Plangenehmigung sind zum Einen die verminderte Umweltrelevanz des beantragten Änderungsvorhabens und zum Anderen die fehlende Betroffenheit der Rechte dritter Personen. Das Gesetz sieht vor, dass die wesentliche Änderung einer Deponie nur dann im Wege einer Plangenehmigung bewilligt werden darf, wenn von der Änderung der Deponie keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können. Eine behördliche Entscheidung im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens scheidet allerdings schon immer dann aus, wenn durch das beantragte Änderungsvorhaben Rechte von dritten Personen mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
In Plangenehmigungsverfahren ist wegen der geringeren Umweltrelevanz der Änderungsvorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Wegen der fehlenden Betroffenheit von Rechten Dritter findet auch keine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens statt. Erforderlich aber bleibt die Anhörung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das beantragte Änderungsvorhaben berührt sind.
Nicht wesentliche Änderungen einer bereits zugelassenen Deponie oder ihres Betriebes, die aber dennoch eine gewisse Umweltrelevanz aufweisen, sind nicht zulassungspflichtig. Sie sind jedoch mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung durch den Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dem Deponiebetreiber steht es allerdings frei, für die begehrten Änderungen eine Zulassung im Wege einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zu beantragen. Stellt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Anzeige fest, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, ist ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Ob die vorgesehene Änderung einer Deponie wesentlich oder unwesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt, dass eine Änderung dann wesentlich ist, wenn sie die Zulassungsfrage neu aufwirft und Anlass zur erneuten Prüfung der Deponiezulassung gibt.
zuständige Stelle
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt - Abteilung 5 (Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft), in dessen Amtsbereich sich die Deponie befindet, die nach Planung des Antragstellers geändert werden soll.
Ansprechpartner
Abteilung STALUMM 5
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS
Kontaktperson
Ute Schmidt (Abteilungsleitung)
Annett Schwertfeger
erforderliche Unterlagen
Die für die wesentliche Änderung einer Deponie erforderlichen Unterlagen, die durch den Antragsteller bei der zuständigen Behörde mindestens vorgelegt werden müssen, sind gemäß § 19 Absatz 1 Deponieverordnung:
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,
- die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
- Standort und Bezeichnung der Deponie,
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- Kapazität der Deponie,
- Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- Angaben zur Sicherheitsleistung,
- bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Die Vorlagepflicht bezieht sich allerdings regelmäßig nur auf die Angaben, die im Vergleich zum Ausgangsvorhaben nun einer Änderung unterliegen.
Zudem ist § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten.
Soll eine nicht wesentliche Änderung angezeigt werden, hat der Deponiebetreiber gemäß § 19 Absatz 2 Deponieverordnung die oben unter den Nummern 1 bis 11 ausgeführten Unterlagen mit der schriftlichen Änderungsanzeige mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Auch hier erstreckt sich die Vorlagepflicht regelmäßig aber nur auf die Angaben, die im Vergleich zum Ausgangsvorhaben nun einer Änderung unterliegen.
Die Vorlage der Unterlagen hat regelmäßig in Schriftform, nach Anforderung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form zu erfolgen.
Der zuständigen Behörde bleibt es unbenommen, weitere Antrags- bzw. Anzeigeunterlagen einzufordern. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der einzureichenden Unterlagen wird den Antragstellern bzw. Deponiebetreibern empfohlen, sich frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.
Voraussetzungen
Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung für die wesentliche Änderung einer Deponie darf gemäß § 36 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nur erteilt werden, wenn:
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c) Energie sparsam und effizient verwendet wird und
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben und
3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen und
4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind (nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen sind im Fall des § 36 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz allerdings ausnahmsweise unbeachtlich) und
5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Ungeschriebene Voraussetzung ist daneben das Bestehen einer Planrechtfertigung in Gestalt eines Deponiebedarfs am vorgesehenen Standort.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Zulassung von Deponien sind somit im Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren identisch. Unterschiede ergeben sich damit allein im Hinblick auf die formellen Vorgaben zum Verfahrensablauf.
Der Deponiebetreiber darf die angezeigte unwesentliche Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Zulassung bedarf oder sich die Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geäußert hat (Freistellungsfiktion).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wesentliche Änderung:
- Frühzeitige Kontaktaufnahme des Antragstellers zur zuständigen Behörde
- Vorgespräche zwischen Antragsteller und zuständiger Behörde zu Vorhaben, notwendigen Antragsunterlagen und Form der Antragstellung
- Einreichung eines schriftlichen - ggf. auch elektronischen - Antrages mit zugehörigen Antragsunterlagen durch den Antragsteller bei der zuständigen Behörde
- Anhörung betroffener Fachbehörden durch zuständige Behörde
- im Fall von Planfeststellungsverfahren: Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in gesondertem Anhörungsverfahren mit Planauslegung und Erörterungstermin
- behördliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der Antragsunterlagen und fachbehördlichen Stellungnahmen
- im Fall von Planfeststellungsverfahren: Berücksichtigung des Ergebnisses des gesonderten Anhörungsverfahrens - insbesondere des Erörterungstermins
- behördliche Entscheidung über die Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung; Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung
Nicht wesentliche Änderung:
- Frühzeitige Kontaktaufnahme des Deponiebetreibers zur zuständigen Behörde
- Vorgespräche zwischen Deponiebetreiber und zuständiger Behörde zu Vorhaben, notwendigen Anzeigeunterlagen und Form der Anzeigenerstattung
- Erstattung der Änderungsanzeige und Vorlage zugehöriger Unterlagen in schriftlicher - ggf. auch elektronischer Form
- schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige und der zugehörigen Unterlagen durch die zuständige Behörde
- behördliche Prüfung der Anzeige und zugehörigen Unterlagen auf Zulassungsbedürftigkeit
- behördliche Mitteilung über (fehlende) Zulassungsbedürftigkeit der Änderung
- bei Nichtäußerung der Behörde binnen Monatsfrist Freistellungsfiktion
Fristen
Die Anzeige einer nicht wesentlichen Änderung einer Deponie ist mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung durch den Deponiebetreiber anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Kosten
Es werden neben notwendigen Auslagen insbesondere folgende Gebühren in Euro für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder die Prüfung einer Änderungsanzeige gemäß den Gebührennummern 214 ff der Anlage der Abfall-Kostenverordnung erhoben:
- 214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG
- 214.1.1 Herstellungswert <= 10.000 TEUR 750 bis 40.000
- 214.1.2 Herstellungswert > 10.000 TEUR 5 Promille des Herstellungswertes
- 214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG
- 214.2.1 Herstellungswert <= 10.000 TEUR 750 bis 30.000
- 214.2.2 Herstellungswert > 10.000 TEUR 4 Promille des Herstellungswertes
- 214.3 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c oder § 3e UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 Prozent der Gebühren nach Nummer 214.2
- 214.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens bis 40 Prozent der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, mindestens 200
- 214.7 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller ein Sachverständiger zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 Prozent der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
- 214.8 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 Prozent der Gebühren nach Nummer 214.1, 214.2 und 214.4
- 214.9 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG,
- 214.9.1 sofern sich die Anzeige auf die Lage oder Beschaffenheit der Anlage bezieht 30 Prozent der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4
- 214.9.2 sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht 150 bis 4.000
- Die Gebühr nach Gebührennummer 214.9 wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Gebührennummer 214.1 oder 214.2 angerechnet, wenn für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 26.03.2015