Öffentliche Wasserversorgung Sicherstellung

    Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung beantragen

    Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem Trinkwasser benötigt wird, müssen Sie das Grundstück an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Kommune (Gemeinde oder Zweckverband) anschließen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden.

    Beschreibung

    Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).

    Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,

    1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
    2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

    Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, müssen Sie sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen wenden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite des Wasserversorgungsunternehmens. Für die hier beschriebene Leistung ist dies die für das Anschlusswesen zuständige Stelle in dem Unternehmen. Deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind auf der Startseite meist leicht zu finden.

    Zuständigkeit

    siehe zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Amt Mecklenburgische Schweiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neue Straße 1

    17168 Jördenstorf

    -Verwaltungsstelle Jördenstorf-

    Hausanschrift

    von-Pentz-Allee 7

    17166 Teterow

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 039977 35155(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)

    Telefon Festnetz: 03996 12800

    Fax: 03996 128025

    Telefon Festnetz: 039977 3510(-Verwaltungsstelle Jördenstorf-)

    E-Mail: info@amt-ms.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Mecklenburgische Schweiz

    Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz

    IBAN: DE79 1305 0000 0770 0011 30

    BIC: NOLADE21ROS

    Bankinstitut: Ostseesparkasse Rostock

    Amt Mecklenburgische Schweiz

    Empfänger: Amt Mecklenburgische Schweiz

    IBAN: DE15 1506 1698 0000 2288 50

    BIC: GENODEF1MAL

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Malchin

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband erfragen. Häufig haben diese auf ihrer Homepage die entsprechende Wasserversorgungssatzung und Informationen zu Antragsunterlagen veröffentlicht.

    Formulare

    • Formulare: auf der Internetseite des jeweiligen Zweckverbandes / Wasserversorgungsverbandes bzw. der zuständigen Gemeinde
    • ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen
    • Schriftform erforderlich: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser / Trinkwasser sind in der Wasserversorgungssatzung der jeweiligen Gemeinde oder des zuständigen Zweckverbandes geregelt. Die technischen Voraussetzungen müssen bestehen oder mit vertretbarem Aufwand herstellbar sein.

    In der Regel müssen Sie

    • Eigentümer oder Eigentümerin des anzuschließenden Grundstücks sein; Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer stehen dem Eigentümer in der Regel gleich, und
    • das Grundstück muss in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Versorgungsanlage gelegen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Wasserversorgungssatzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Wasserversorgung und gegebenenfalls weitere Satzungen, die damit im Zusammenhang stehen (z. B. Wassergebührensatzung) sowie

    Rechtsbehelf

    •  Widerspruch 
      • Informationen, wo und wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entnehmen.
    • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruch
      •  Informationen, wo und wie Sie Klage erheben, können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
    • Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Zweckverband / Wasserversorgungsverband, ob Ihr Grundstück in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegt. Dann können Sie einen Antrag auf Herstellung eines Trinkwasseranschlusses stellen. In der Regel hat die Kommune ein entsprechendes Antragsformular auf ihrer Internetseite eingestellt. Hier werden Sie über die wichtigsten Angaben und Unterlagen informiert, die zum Antrag einzureichen sind. Sie können Formulare auch bei der Gemeinde-, Amts- oder Zweckverbandsverwaltung in Papierform erhalten. Oft ist auch ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend. Ein für Ihre Hauswasserversorgungsanlage zugelassenes Installationsunternehmen muss in der Regel bei der Antragsstellung eingebunden sein.
    Die Gemeinde bzw. der Zweckverband informiert Sie nach Antragstellung über das weitere Vorgehen.

    Fristen

    keine Fristen
    Der Antrag muss rechtzeitig (in der Regel mindestens 8 Wochen) vor dem geplanten Anschluss gestellt werden. Näheres regelt die Wasserversorgungssatzung Ihrer Gemeinde bzw. Ihres zuständigen Zweckverbandes.

    Bearbeitungsdauer

    individuell

    Kosten

    Für die öffentliche Wasserversorgung erheben die Kommunen Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband/Wasserversorgungsverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest.

    Detaillierte Informationen zu den Wasserversorgungsgebühren sind den Satzungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Wasserversorgungsverbandes zu entnehmen.

    Neben der Mengengebühr wird meist regelmäßig eine von der Abnahmemenge unabhängige Grundgebühr erhoben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschlussbeitrag fällig werden. Nähere Informationen hierzu liegen ebenfalls in den jeweiligen Gemeinden bzw. beim zuständigen Wasserversorgungsverband und in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen vor. In Abhängigkeit von dem Finanzierungsmodell, das Ihre zuständige Kommune gewählt hat, können außerdem Grundstücks- und Hausanschlusskosten entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    öffentliche Trinkwasserversorgung, Hausanschluss Trinkwasser, Trinkwasseranschluss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English