Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung durch die Maßnahme Dorfentwicklung - Zuschuss Gewährung

    Zuschuss für Maßnahmen zur Dorferneuerung beantragen

    Auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) können die bei der Durchführung von Vorhaben der Dorferneuerung und -entwicklung anfallenden Ausgaben gefördert werden.

    Beschreibung

    Was wird gefördert?

    Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

    Gefördert wird die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:

    • Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur öffentliche Träger),
    • Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (nur öffentliche Träger),
    • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen,
    • Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
      • ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
      • im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
      • das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
      • einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
    • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern,
    • Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung,
    • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (nur öffentliche Träger).

    Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

    • Baumaßnahmen,
    • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
    • die Beschaffung und Installation der zu dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen sowie dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäusern und Freizeit- und Naherholungseinrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen,
    • die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen, insbesondere Pflanzungen (bei der Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen),
    • Abbrucharbeiten und die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (bei Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brach gefallener Flächen),
    • gutachterliche Untersuchungen und Studien sowie die dafür erforderlichen Erhebungen (bei konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen).

    Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfänger können sein

    • öffentliche Träger:
      • Gemeinden und Gemeindeverbände,
      • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
    • andere:
      • natürliche Personen,
      • Personengesellschaften,
      • juristische Personen des privaten Rechts,
      • Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.

    Wie wird gefördert?

    Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

    Die Höhe der Zuwendung beträgt

    • für öffentliche Träger, gemeinnützige eingetragene Vereine und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 %, sonst 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    • im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 45 Prozent, sonst 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Dorferneuerung - Förderung LK MSE

    Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raumes können mit Geldern der EU, des Bundes und des Landes unterstützt werden. Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen.

    Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist entsprechend der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) Bewilligungsbehörde für Vorhaben, die im Landkreis durchgeführt werden sollen, außer für Vorhaben der Flurbereinigung/ Flurneuordnung sowie außer für Vorhaben als Antragsteller.

    Die Vorhaben sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK genannt) dienen.

    Mit Beschluss des Kreistages vom 05. Oktober 2015 wurde das "Regionale Entwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte (REK MSE)" als Handlungsgrundlage für eine zukunftsfähige und umsetzungsorientierte Regionalentwicklung bestätigt. Das " Regionale Entwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte" beinhaltet das ILEK.  Für eine Antragsbearbeitung wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Sachbearbeiter in den unten genannten Gebieten (siehe Rubrik: Bemerkungen).

    Was wird gefördert? Wie erfolgt die Förderung?

    1. Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Vorhaben (Investitionen) der ländlichen Entwicklung durch öffentliche oder private Träger entsprechend der Richtlinie (RL) in den Bereichen:

    • Flurbereinigung, Flurneuordnung (entspr. Nr. 8 der RL)
    • dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen- ländlicher Wegebau (entspr. Nr. 9 der RL)
    • Dorfentwicklung- Gebäude, Gemeinschaftseinrichtungen, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen  (entspr. Nr. 10 der RL)
    • Einrichtung für lokale Basisdienstleistungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung- stationäre und mobile Nahversorgung, medizinische Grundversorgung, Schulen, Kindertageseinrichtungen (entspr. Nr. 11 der RL)
    • kleine touristische Infrastruktureinrichtungen- Sanierung, Um- und Ausbau sowie Innenausbau von Ausstellungs- und Museumsgebäuden, touristische Wegeführungen entspr. Nr. 12 der RL) 
    • Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"- Dorfentwicklung (entspr. Nr. 13 der RL)
       

    2. Abhängig vom Förderbereich können Zuwendungsempfänger sein:

    • Gemeinden und Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    • natürliche Personen und Personengesellschaften und
    • juristische Personen des privaten Rechts
       
      Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
       

    3. Feststellung der Förderfähigkeit und Ermittlung der förderfähigen Ausgaben durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde
     

    4. Auswahl des (förderfähigen) Antrages auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

    Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dafür bildet die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung   (ILERL M-V) den Rahmen. Sie wird ergänzt durch die allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest ILE ).

    zuständige Stelle

    • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
    • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

    Ansprechpartner

    Dezernat STALUMM 30

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    18246 Bützow

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Dezernat STALUMS 30

    Adresse

    Hausanschrift

    Neustrelitzer Straße 120

    17033 Neubrandenburg

    Kontaktperson

    • Bernd Passenheim (Dezernatsleitung)
      Hausanschrift

      Neustrelitzer Straße 120

      17033 Neubrandenburg

      Telefon Festnetz: +49 385 588-69103

    • Ronald Schmidt (Dezernatsleitung)
      Hausanschrift

      Neustrelitzer Straße 120

      17033 Neubrandenburg

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bauamt / Kreisplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Zum Amtsbrink 2

    17192 Waren (Müritz)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Am Bürgerhaus
      Linien:
      • Bus: 11/12 (dat Bus)
      • Bus: 3
      • Bus: 2
      • Bus: Citylinie

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 395 57087-65965

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-2450

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Formgebundener Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) und darin in Abhängigkeit des Inhalts des Vorhabens genannte Anlagen

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Dorferneuerung - Förderung LK MSE

    Erforderliche Unterlagen für alle Antragsteller:

    • schriftlicher und formgebundener Antrag (Förderantrag)
    • Anlage je nach Richtlinienpunkt (FNO, INF, DE, DEÖT, BAS, TOUR)
    • ggf. Anlage MWST bei Körperschaften des öffentlichen Rechts als Antragsteller
    • ggf. Anlage STB und STB-G (Stammdatenbogen)
    • ggf. Anlage BEI (De-minimis)
    • ggf. Anlage VERG (Vergabe freiberuflicher Leistungen)
    • Anlage KOFI (Erklärung zur Übernahme der nationalen Kofinanzierung; nur bei:
      Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, als Antragsteller nach Richtlinienpunkt 11 und Kommunen oder Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes als Antragsteller bei Richtlinienpunkt 12
    • Kostenschätzung(en) bei öffentlichen Antragstellern, 3 Vergleichsangebote bei privaten Antragstellern je Gewerk
    • Übersichtspläne/Bauzeichnungen
    • Fotos (Gebäudeaußenansichten, bei Straßen Fotos in die Trasse )
    • Eigentumsnachweis, wenn der Eigentümer Antragsteller ist oder langfristige Nutzungsberechtigung (mindestens über 12 Jahre), wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des Förderobjektes ist
    • für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche (Bau-) Genehmigung(en)

    Erforderliche Unterlagen für öffentliche Antragsteller:

    • erforderliche Beschlüsse der Vertretungsorgane (öffentlicher Antragsteller)
    • RUBIKON-Auswertung und Erklärung nach Nr. 1.1.2 VV-K, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine kommunale Körperschaft handelt, sowie Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde bei vorgenannten Antragstellern, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der Datenauswertung aus RUBIKON gefährdet oder weggefallen ist

    Hinweis:

    Die Unterlagen für Zuwendungen nach der ILERL M-V ab dem 1.1.2018 finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt: www.regierung-mv.de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Dorferneuerung - Förderung LK MSE

    Formulare für die Antragstellung und Abrechnung von Fördermitteln stehen Ihnen auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zur Verfügung:

    https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/340

    Voraussetzungen

    Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

    Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

    Höhe der möglichen Förderung unterschreitet nicht den Betrag von 5.000,00 EUR. 

    Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

    Auswahl des (förderfähigen) Antrages erfolgt auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde und im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die mit dem Zuwendungsbescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der den Bescheid erlassenen Stelle erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    Füllen Sie einen Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde ein. 

    • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
    • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

    Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. 

    Es erfolgt eine Ablehnung des Antrags bei fehlender Förderfähigkeit oder Höhe eines möglichen Förderbetrags unter 5.000,00 EUR.

    Sonst erfolgt die Ermittlung der Priorität der vorliegenden Anträge jährlich zum 31.10. als Grundlage der Zuwendungsgewährung im folgenden Kalenderjahr.

    Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Dorferneuerung - Förderung LK MSE

    • Antragstellung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde entsprechend Nr. 7.2.1 der RL
    • Antragsprüfung und Prioritätensetzung jährlich zum 31.10. für die Förderung mit den Mitteln des Folgejahres durch die Bewilligungsbehörde,
      danach Zuwendungsgewährung bzw. Antragsablehnung,
    • Vorhabendurchführung, Abrechnung, Verwendungsnachweisverfahren

    Fristen

    Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen.

    Bearbeitungsdauer

    individuell

    Kosten

    Keine Kosten für die Antragsbearbeitung

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Dorferneuerung - Förderung LK MSE

    Zuständig für die einzelnen Amtsbereiche sind folgende Mitarbeiter des Landratsamtes Mecklenburgische Seenplatte:

    Frau Budnick, Tel.: 0395 57087-2264

    - Amt Seenlandschaft Waren

    - Amt Malchow

    - Amt Röbel-Müritz

    - Ländlich geprägte Orte der amtsfreien Stadt W aren (Müritz)

    Frau Wiegert, Tel.: 0395 57087-4180

    - Amt Malchin am Kummerower See

    - Amt Demmin-Land

    - Amt Stavenhagen

    - Amt Treptower Tollensewinkel

    - Ländlich geprägte Orte der amtsfreien Städte Dargun und Demmin

    Frau Klonicki, Tel: 0395 57087-2265

    - Amt Friedland

    - Amt Woldegk

    - Amt Stargarder Land

    - Gemeinde Feldberger Seenlandschaft

    - Ländlich geprägte Orte der  Stadt Neubrandenburg

    Frau Peronne, Tel.: 0395 57087-3271

    - Amt Neverin

    - Amt Penzliner Land

    - Amt Neustrelitz-Land

    - Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte

    - Ländlich geprägte Orte der amtsfreien Stadt Neustrelitz

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 02.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English