Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung

    Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der Sorge

    Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben.

    Beschreibung

    Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

    Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.

    Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.

    Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

    Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

    zuständige Stelle

    Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise oder kreisfreie Städte)

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 22.10 - Amtsvormundschaft, Beistandschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 12/13

    18507 Grimmen

    Hausanschrift

    Lindenallee 61

    18437 Stralsund

    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03831 115

    Fax: +49 3831 357-444001

    E-Mail: FG22.10@lk-vr.de

    Internet

    Stichwörter

    Amtsvormundschaft, Kinder, Negativbescheinigung, Negativtest, Sorgerechtserklärung, Unterhalt, Vaterschaftsanerkennung

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Jugendamt hat den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.

    Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren.

    Fristen

    Das Jugendamt hat den Vater darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts.

    Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

    Kosten

    Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 11.04.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Ungewollte Schwangerschaft, Verzicht auf elterliche Sorge, Einwilligung in Adoption, Verzichtserklärung, Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English