• Anklam (Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern)
Naturschutzverein Anerkennung

Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung beantragen

Beschreibung

Es werden Anträge nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auf Anerkennung als Umweltvereinigung bzw. zusätzlich als Naturschutzvereinigung beschieden. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt wurden, stehen besondere Rechte zu. Mit dem Verbandsklagerecht können diese gegen umweltrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Vereinigung zuvor nach dem UmwRG anerkannt wurde.

zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpartner

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Adresse

Hausanschrift

Goldberger Straße 12b

18273 Güstrow

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

Internet

Stichwörter

LUNG

Version

Technisch erstellt am 08.03.2017

Technisch geändert am 03.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit Ausführungen und Nachweisen zu den nachfolgend genannten Voraussetzungen

(aktuelle Satzung, Eintragungsnachricht des Vereinsregisters, Tätigkeitsbericht der letzten drei Jahre, insbesondere Angabe zur Förderung des Umwelt- und ggf. Naturschutzes, Mitgliederanzahl, und Fachkunde der Mitglieder, büroorganisatorische und finanzielle Ausstattung, Gemeinnützigkeit)

Voraussetzungen

Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
  5. jede Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von dieser Voraussetzung (Halbsatz 1) abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Die Anerkennung kann auch nachträglich mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. Bei inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht und die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist in der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig sind.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Antrag der Vereinigung
  • Sachverhaltsermittlung und Bescheidung durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG)

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V am 18.03.2015

Version

Technisch erstellt am 18.03.2015

Technisch geändert am 05.08.2024

Stichwörter

Naturschutzvereinigungen, Umweltverbände, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021