Wasserschutzgebiet Festsetzung

    Wasserschutzgebiet- Festsetzung

    Beschreibung

    Um Trinkwassergewinnungsanlagen und ihre Einzugsgebiete vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen, die das Grundwasser gefährden können, verboten oder es sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Wasserschutzgebiete sind regelmäßig in die Zonen I, II und III mit unterschiedlich strengen Schutzanforderungen unterteilt. Innerhalb der näher zur Trinkwassergewinnungsanlage gelegenen Bereiche gelten schärfere Verbote als in den weiter entfernten. Im Wasserschutzgebiet hat die Sicherung des Trinkwassers Vorrang vor allen anderen Nutzungen, bis hin zum völligen Verbot, sofern dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Spezielle Hinweise: Wasserschutzgebiet- Festsetzung

    Spezieller Hinweis vom Landkreis Nordwestmecklenburg

    Zuarbeiten der Unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche und sachliche Zuständigkeit) - Festsetzung erfolgt durch das Land.

    Spezieller Hinweis vom Landkreis Nordwestmecklenburg

    Zuarbeiten der Unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche und sachliche Zuständigkeit) - Festsetzung erfolgt durch das Land.

    zuständige Stelle

    • Untere Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche und sachliche Zuständigkeit)
    • Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Natur (oberste Wasserbehörde) (allgemeine Fragen)

    Ansprechpartner

    Für Wismar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anregung (formloser Antrag) zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
    • Hydrogeologisches Gutachten, Lagepläne, Verordnungsentwurf, wasserrechtliche Nachweise

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Landesamt für Landwirtschaft und Umwelt (LUNG): Entgegennahme des Antrages, der im Sinne einer Anregung zu sehen und formlos zu stellen ist; Prüfung auf Vollständigkeit, Weitergabe an die untere Wasserbehörde
    • Untere Wasserbehörde: Prüfung grundlegender Voraussetzungen, Weitergabe an Staatliches Amt für Umwelt und Natur (StALU)
    • StALU: Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz MV
    • Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (oberste Wasserbehörde): Festsetzung des Wasserschutzgebietes (per Rechtsverordnung)

    Bearbeitungsdauer

    ca. 2,5 Jahre

    Kosten

    gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V am 11.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2015 (von: Böhm, Kathleen)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)