Wasserschutzgebiet- Festsetzung
Beschreibung
Um Trinkwassergewinnungsanlagen und ihre Einzugsgebiete vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen, die das Grundwasser gefährden können, verboten oder es sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Wasserschutzgebiete sind regelmäßig in die Zonen I, II und III mit unterschiedlich strengen Schutzanforderungen unterteilt. Innerhalb der näher zur Trinkwassergewinnungsanlage gelegenen Bereiche gelten schärfere Verbote als in den weiter entfernten. Im Wasserschutzgebiet hat die Sicherung des Trinkwassers Vorrang vor allen anderen Nutzungen, bis hin zum völligen Verbot, sofern dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist.
zuständige Stelle
- Untere Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche und sachliche Zuständigkeit)
- Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Natur (oberste Wasserbehörde) (allgemeine Fragen)
Hinweise für Schwerin: Wasserschutzgebiet- Festsetzung
- Fachgruppe Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Altlasten im Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin
- Fachgruppe Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Altlasten im Fachdienst Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz
Beschreibung
Zu den Aufgaben der Unteren Wasserbehörde, Untere Bodenschutzbehörde gehören:
- Wasserrechtliche Verfahren Direkt- und Indirekteinleiter
- Bodenschutzrechtliche Prüfungen und Vorsorgender Bodenschutz
- Grundwassermonitoring
- Altlastenauskünfte und Altlastenmanagement
- Notwasserbrunnen
- Überwachung Grundwassersanierung
- Kontrollen Wasserschutzgebiets-VO
- Bescheide zu Wasserentnahmen
- Kontrolle von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
- Entscheidungen zum Gemeingebrauch von Gewässern
- wasserverkehrsrechtliche Entscheidungen
- Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
- Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Planungen und Ausbauvorhaben
- die Wasserentnahmen aus Gewässern und Grundwasser (z.B. Errichtung von Brunnen)
- Bohrungen
- Erdwärmesonden
- bauliche Anlagen an Gewässern (z.B. Stege)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Stichwörter
Bodenschutz, Immissionsschutz, Landschaftspflege, Naturschutz, Umwelt, Umweltamt, Umweltbehörde, Umweltplanung, Wasserschutz
erforderliche Unterlagen
- Anregung (formloser Antrag) zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
- Hydrogeologisches Gutachten, Lagepläne, Verordnungsentwurf, wasserrechtliche Nachweise
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schwerin: Wasserschutzgebiet- Festsetzung
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In der Landeshauptstadt Schwerin gilt die Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin als Rechtsverordnung, in der in der Anlage 2
Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Wasserschutzgebietszonen aufgeführt sind.
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In der Landeshauptstadt Schwerin gilt die Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin als Rechtsverordnung, in der in der Anlage 2
Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Wasserschutzgebietszonen aufgeführt sind.
Verfahrensablauf
- Landesamt für Landwirtschaft und Umwelt (LUNG): Entgegennahme des Antrages, der im Sinne einer Anregung zu sehen und formlos zu stellen ist; Prüfung auf Vollständigkeit, Weitergabe an die untere Wasserbehörde
- Untere Wasserbehörde: Prüfung grundlegender Voraussetzungen, Weitergabe an Staatliches Amt für Umwelt und Natur (StALU)
- StALU: Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz MV
- Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (oberste Wasserbehörde): Festsetzung des Wasserschutzgebietes (per Rechtsverordnung)
Bearbeitungsdauer
ca. 2,5 Jahre
Kosten
gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V am 11.03.2015