Grundschule: Vorzeitige Aufnahme beantragen
Beschreibung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann eine vorzeitige Einschulung für die Kinder erfolgen, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden.
Ein formloser Antrag ist bei der örtlich zuständigen Grundschule zu stellen. Die Schulleiterin/der Schulleiter prüft unter Einbeziehung der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung, ob das Kind für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt ist.
Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Örtlich zuständige Grundschule
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Grundschule
Ansprechpartner
Stadt Ludwigslust - Grundschule "Fritz Reuter"
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03874 23101(Sekretariat/Schulleitung)
Telefon Festnetz: 01522 5799539(Schulsozialarbeiterin)
Fax: 03874 6637941
E-Mail: schule.reuter@ludwigslust.de
Internet
Stichwörter
Schule, Schulen
Stadt Ludwigslust - Grundschule Techentin
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03874 22405(Sekretariat/Schulleitung)
Telefon Festnetz: 0172 8227358(Schulsozialarbeiterin)
E-Mail: schule.techentin@ludwigslust.de
Internet
Stichwörter
Schule, Schulen
Stadt Ludwigslust - Grundschule Kummer
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 038751 20712(Sekretariat/Schulleitung)
Telefon Festnetz: 0172 8227358(Schulsozialarbeiterin)
E-Mail: schule.kummer@ludwigslust.de
E-Mail: schulsozialarbeit-kummer@gmx.de
Internet
Stichwörter
Schule, Schulen
Voraussetzungen
Hinreichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes
Hinweise für Ludwigslust: Antrag auf vorzeitige Einschulung oder auf Zurückstellung vom Schulbesuch
Voraussetzung für die Zurückstellung vom Schulbesuch ist eine unzureichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes.
Voraussetzung für die Zurückstellung vom Schulbesuch ist eine unzureichende körperliche, geistige und verhaltensmäßige Entwicklung des Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antrag durch die Erziehungsberechtigten - Prüfung durch die Schulleiterin/den Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule - Entscheidung durch die Schulleiterin/den Schulleiter der örtlich zuständigen Grundschule
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 11.03.2015