Sachverständige nach Landesbauordnung Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Prüfingenieure nehmen hoheitlich bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Prüfsachverständige werden durch den Bauherrn privatrechtlich beauftragt.
Beschreibung
Prüfingenieure für Standsicherheit sowie für Brandschutz nehmen im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen sowie für Erd- und Grundbau werden mit der Prüfung/Bescheinigung in ihrem Fachbereich privatrechtlich durch den Bauherrn oder durch Dritte in dessen Auftrag beauftragt. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und nicht weisungsgebunden.
zuständige Stelle
Prüfingenieure: die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden
Zuständigkeit
Prüfingenieure: die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
erforderliche Unterlagen
ggf. Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)
Voraussetzungen
Notwendigkeit der Erstellung und/oder Vorlage eines bautechnischen Nachweises (Standsicherheit, Brandschutz) oder einer Bescheinigung (technische Anlagen, Erd- und Grundbau) über die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen
Rechtsgrundlage(n)
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682)
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung – BauPrüfVO M-V) vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171)
Verfahrensablauf
abhängig von der Art und dem Umfang des/der zu prüfenden Vorhabens/Anlage (Beauftragung durch Bauaufsichtsbehörde oder Bauherrn, vgl. Allgemeine Informationen)
Bearbeitungsdauer
nach Aufwand
Kosten
Die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung (Gebühr und Auslagen) nach der Bauprüfverordnung.
Weitere Informationen
- Verzeichnis der anerkannten Prüfingenieure für BrandschutzDefekter Link wurde korrigiert, siehe Bedarfs-ID 3425
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 09.12.2019