Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach FlurbG beschließen
Beschreibung
§ 37 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) enthält den Auftrag einer Flurbereinigung. Er benennt die Maßnahmen, die durchzuführen sind und die Maßnahmen, die durchgeführt werden können. Die tatsächlich durchzuführenden Maßnahmen bestimmen sich nach der Verfahrensart (Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG, vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG, Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG, Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG, Freiwilliger Landtausch nach § 103a FlurbG oder Flurneuordnung nach §§ 53 und 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)) sowie den im Anordnungsbeschluss genannten Gründen und Zielen.
So sind die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken des Flurbereinigungsverfahrens entsprechend dem Zweck der Flurbereinigung neu zu ordnen, zersplitterter Grundbesitz zusammenzulegen und im erforderlichen Umfang, zum Beispiel zur Sicherstellung der ganzjährigen Erreichbarkeit aller Grundstücke, das Wege- und Gewässernetz zu schaffen bzw. zu verbessern. Landschaftsgestaltende Maßnahmen und Dorferneuerungsmaßnahmen können durchgeführt werden.
Träger der investiven Maßnahmen wie zum Beispiel die Herstellung von Wegen und Gewässern ist die Teilnehmergemeinschaft (Zusammenschluss der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten). Die bei der Herstellung der Anlagen anfallenden Ausgaben fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Sie kann zur Finanzierung der Ausgaben Zuschüsse bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.
Für die Planung der zu schaffenden Anlagen stellt die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Flurbereinigungsgesetz einen sogenannten Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf. Dieser Plan ist mit allen von den Planungen berührten Stellen abzustimmen. Für seine Ausführung benötigt der Plan die Genehmigung oder Feststellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V).
Die Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken wird im so genannten Flurbereinigungsplan dokumentiert. Er wird von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt. Die Grundstückseigentümer sind vor seiner Aufstellung von der Flurbereinigungsbehörde zu ihren Wünschen zu hören. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes durch die Flurbereinigungsbehörde bedarf zuvor der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V).
zuständige Stelle
Flurbereinigungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
Ansprechpartner
Abteilung STALUMS 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Bernd Passenheim (Dezernatsleitung)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-69103
erforderliche Unterlagen
Keine
Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ist integraler Bestandteil einer per rechtskräftigem Verwaltungsakt angeordneten Flurbereinigung.
Voraussetzungen
Keine
Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ist integraler Bestandteil einer per rechtskräftigem Verwaltungsakt angeordneten Flurbereinigung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Anordnung der Flurbereinigung
- Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
- Aufstellung von Neugestaltungsgrundsätzen durch die Flurbereinigungsbehörde (§ 38 Flurbereinigungsgesetz)
- Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die Flurbereinigungsbehörde (§ 41 Flurbereinigungsgesetz)
- Ausführung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft sowie
- Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken durch Aufstellung des Flurbereinigungsplans durch die Flurbereinigungsbehörde
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Durchführung der Neugestaltung des Gebiets einer Flurbereinigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehören zum Beispiel die Zwecke und Ziele der Flurbereinigung, der Umfang der geplanten investiven Einzelmaßnahmen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft. Regelmäßig wird eine Durchführungsdauer von mehreren Jahren benötigt.
Kosten
Nach § 105 Flurbereinigungsgesetz fallen die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen (Ausführungskosten) der Teilnehmergemeinschaft (Gesamtheit der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Gebiet der Flurbereinigung) zur Last. Zu den Ausführungskosten gehören zum Beispiel die Kosten für die Herstellung des Wege- und Gewässernetzes, für die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen und für die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Kosten sowie der ihr entstehende Verwaltungsaufwand. Die Teilnehmergemeinschaft kann zur Finanzierung der Ausgaben Zuschüsse bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Flurbereinigungsbehörden. Hier kann weitere Beratung eingeholt werden.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 16.02.2015