Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen
Sie möchten eine Auskunft über Baulasten, die für ein Grundstück eingetragen sind, beantragen.
Beschreibung
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Hinweise für Barth: Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Zweck der Baulast ist es, baurechtliche Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Gesetzen ergeben, durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu sichern.
Eine Baulast wird allein durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde begründet. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so muss die Verpflichtungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden. Ist ein Grundstück bereits veräußert und hat der Käufer bereits die Verfügungsgewalt über das Grundstück (Auflassungsvormerkung), so muss auch dieser die Verpflichtungserklärung abgeben. Für Erbbauberechtigte gilt dies ebenso.
Die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung muss vor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet bzw. von einem Notar beglaubigt und insoweit anerkannt werden. Die Baulastübernahme kann auch durch einen Notar beurkundet werden.
Eine Baulast wird unbeschadet Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis wirksam eingetragen und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstücks.
Baulastenlöschung
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Zweck der Baulast ist es, baurechtliche Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Gesetzen ergeben, durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu sichern.
Eine Baulast wird allein durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde begründet. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so muss die Verpflichtungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden. Ist ein Grundstück bereits veräußert und hat der Käufer bereits die Verfügungsgewalt über das Grundstück (Auflassungsvormerkung), so muss auch dieser die Verpflichtungserklärung abgeben. Für Erbbauberechtigte gilt dies ebenso.
Die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung muss vor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet bzw. von einem Notar beglaubigt und insoweit anerkannt werden. Die Baulastübernahme kann auch durch einen Notar beurkundet werden.
Eine Baulast wird unbeschadet Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis wirksam eingetragen und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstücks.
Baulastenlöschung
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörde
Zuständigkeit
sh. zuständige Stelle
Ansprechpartner
Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Formulare
Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Antrag auf Eintragung einer Baulast
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise
Hinweise für Barth: Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Vor Abgabe der Verpflichtungserklärung sind (auch bei Beurkundung durch den Notar) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Eintragung einer Baulast (ausgefülltes Antragsformular, einfach)
- Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (einfache Ausfertigung)
- amtlicher Flurkartenauszug (einfache Ausfertigung)
- bemaßter Lageplan M 1:500 mit Darstellung des belasteten und begünstigten Baugrundstückes sowie Darstellung der Baulastfläche in braun (vierfache Ausfertigung)
Der Lageplan muss den Anforderungen des § 7 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlageverordnung –BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 genügen.
Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zur Legitimation der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen, bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen.
Vor Abgabe der Verpflichtungserklärung sind (auch bei Beurkundung durch den Notar) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Eintragung einer Baulast (ausgefülltes Antragsformular, einfach)
- Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (einfache Ausfertigung)
- amtlicher Flurkartenauszug (einfache Ausfertigung)
- bemaßter Lageplan M 1:500 mit Darstellung des belasteten und begünstigten Baugrundstückes sowie Darstellung der Baulastfläche in braun (vierfache Ausfertigung)
Der Lageplan muss den Anforderungen des § 7 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlageverordnung -BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 genügen.
Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zur Legitimation der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen, bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen.
Formulare
keine
Hinweise für Barth: Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / E-Mail über den Telefonservice (03831 357-1000) oder persönlich an unseren vier Standorten des Bürgerservices:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / E-Mail über den Telefonservice (03831 357-1000) oder persönlich an unseren vier Standorten des Bürgerservices:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Voraussetzungen
Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).
Kosten
- Gebührenrahmen für die Auskunft: EUR 15,00 - 100,00 je Grundstück
Hinweise für Barth: Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Für die Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung 50 Euro bis 1000 Euro
- Für die Löschung einer Baulast 50 Euro bis 250 Euro
- Für einen Auszug aus dem Baulastverzeichnis 15 bis 100 Euro
- Für die Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung 50 Euro bis 1000 Euro
- Für die Löschung einer Baulast 50 Euro bis 250 Euro
- Für einen Auszug aus dem Baulastverzeichnis 15 bis 100 Euro
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 19.01.2015
Metainformation
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