Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet

    Einwilligung der Eltern zur Adoption

    Beschreibung

    Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

    Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.

    Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.

    Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

    Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

    Ansprechpartner

    Kinder- und Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19361 Parchim

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-5106(Frau Schulz (FDL))

    Telefon Festnetz: 03871 722-9412(Frau Kluth (dezentraler Service))

    E-Mail: N.Schulz@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 1747 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • § 51 und § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII)

    Kosten

    Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V. am 06.01.2015

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

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    Sprache: de