Einwilligung der Eltern zur Adoption
Beschreibung
Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.
Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.
Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.
Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.
Ansprechpartner
Fachgebiet Sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste
Beschreibung
Unsere Aufgaben und Leistungen für Sie:
- Adoptionsvermittlung
- Familiengerichtshilfe
- Jugendgerichtshilfe
- Pflegekinderdienst
- Trennungs- und Scheidungsberatung für Eltern minderjähriger Kinder
- Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei familiären und anderen Problemen
- Frühe Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Gebühren: ja
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar
DB und ODEG
Regionalbahn: Wismar Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1565
23958 Wismar
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Rechtsgrundlage(n)
- § 1747 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 51 und § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII)
Verfahrensablauf
Hinweise für Nordwestmecklenburg: Spezielle Hinweise: Einwilligung der Eltern zur Adoption
Die Beratung erfolgt im Fachdienst Jugend, Sachgebiet Sozialpädagogischer Dienst im Bereich Adoption.
Die Beurkundung erfolgt unter Terminvermittlung bei einem Notar.
Die Beratung erfolgt im Fachdienst Jugend, Sachgebiet Sozialpädagogischer Dienst im Bereich Adoption.
Die Beurkundung erfolgt unter Terminvermittlung bei einem Notar.
Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V. am 06.01.2015