Sorgeerklärung Beurkundung

    Sorgeerklärung - Beurkundung

    Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 die elterliche Sorge gemeinsam zu.

    Beschreibung

    Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn Sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt der Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen.

    Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

    HINWEIS: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

    zuständige Stelle

    Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen.

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 22.10 - Amtsvormundschaft, Beistandschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 12/13

    18507 Grimmen

    Hausanschrift

    Lindenallee 61

    18437 Stralsund

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Fax: +49 3831 357-444001

    Telefon Festnetz: 03831 115

    E-Mail: FG22.10@lk-vr.de

    Internet

    Stichwörter

    Amtsvormundschaft, Kinder, Negativbescheinigung, Negativtest, Sorgerechtserklärung, Unterhalt, Vaterschaftsanerkennung

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
    • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
    • Personalausweis oder Reisepass

    Voraussetzungen

    • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
    • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
    • Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
    • Der Notar oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.

    Fristen

    Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.

    HINWEIS: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.

    Kosten

    • Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
    • Beurkundungen beim Notar sind gebührenpflichtig.

    Weitere Informationen

    Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen. Eine Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) wird beispielsweise zur Vorlage bei Geldinstituten benötigt als Nachweis, dass keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben wurde und folglich das alleinige Sorgerecht besteht.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Negativtest, Sorgerechtsbescheinigung, Negativattest, Sorgeerklärung, Negativ Bescheinigung, Sorgerecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de