Sorgeerklärung - Beurkundung
Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Beschreibung
Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn Sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt der Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen.
Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.
HINWEIS: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.
zuständige Stelle
Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen.
Ansprechpartner
Landkreis Rostock - Sachgebiet Beistandschaften/ Amtsvormundschaften/ Beurkundungen Bereich Süd
Adresse
Hausanschrift
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
- Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 59 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) - Beurkundung und Beglaubigung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
Verfahrensablauf
- Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
- Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
- Der Notar oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.
Fristen
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.
HINWEIS: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.
Kosten
- Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
- Beurkundungen beim Notar sind gebührenpflichtig.
Weitere Informationen
Die Erklärung über die gemeinsame Sorge wird in das sogenannte Sorgeregister in dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt eingetragen. Eine Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) wird beispielsweise zur Vorlage bei Geldinstituten benötigt als Nachweis, dass keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben wurde und folglich das alleinige Sorgerecht besteht.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019
Stichwörter
Sorgeerklärung, Negativattest, Sorgerechtsbescheinigung, Negativ Bescheinigung, Sorgerecht, Negativtest