Kirchenaustritt bescheinigen lassen
Beschreibung
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
zuständige Stelle
Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ansprechpartner
Amt Dömitz-Malliß - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkscheibe hinterlegen
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkscheibe hinterlegen
Anzahl: 6
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17:30 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr Hinweis: Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten. Öffnungszeiten Kooperatives Bürgerbüro: Montag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18.00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18.00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Hinweis: Terminvereinbarung bitte innerhalb der Öffnungszeiten.
Bankverbindung
Amt Dömitz-Malliß
Empfänger: Amt Dömitz-Malliß
IBAN: DE12 2586 3489 3400 6648 00
BIC: GENODEF1WOT
Bankinstitut: Volksbank Osterburg-Lüchow-Dannenberg
Amt Dömitz-Malliß
Empfänger: Amt Dömitz-Malliß
IBAN: DE10 1203 0000 1020 7919 66
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Berlin
Amt Dömitz-Malliß
Empfänger: Amt Dömitz-Malliß
IBAN: DE58 1405 2000 1530 0000 05
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischer Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kosten
Die Gebühr für die Austritts-/Übertrittserklärung nach Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt EUR 15,00.
Die Austritts-/Übertrittserklärung für eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 04.07.2019
Stichwörter
Religion, Kirche, Kirchensteuer, Kirchenaustritt, Religionsgemeinschaft, Kircheneintritt, katholisch, Konfession, evangelisch