Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt bescheinigen lassen

    Beschreibung

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

    Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

    Hinweise für Ludwigslust: Kirchenaustritt /-eintritt

    Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt sowie Kirchenübertritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

    Voraussetzungen für einen Kirchenaustritt:

    Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

    § 6 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)

    Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt sowie Kirchenübertritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

    Voraussetzungen für einen Kirchenaustritt:

    Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

    § 6 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)

    zuständige Stelle

    Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Ansprechpartner

    Stadt Ludwigslust - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 38

    19288 Ludwigslust

    Parkplätze

    • Parkplatz: Kurzzeitparkplatz
      Anzahl: 9  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 9.00 - 12.00 Uhr Di: 9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.45 Uhr Mi: geschlossen Do: 9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.45 Uhr Fr: 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Bankverbindung

    Stadt Ludwigslust

    Empfänger: Stadt Ludwigslust

    IBAN: DE28 1406 1308 0008 9243 41

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank Mecklenburg eG

    Stadt Ludwigslust

    Empfänger: Stadt Ludwigslust

    IBAN: DE09 1405 2000 1510 0000 69

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg Schwerin

    Stadt Ludwigslust

    Empfänger: Stadt Ludwigslust

    IBAN: DE45 1203 0000 0000 2021 50

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: DKB

    Stichwörter

    Bürgerbüro, Heirat, Eheschließung, Eheschließungen, Geburt, Geburten, Geburtsurkunde, Hochzeit, öffentlich rechtliche Namensänderung, Personenstandswesen, Standesamt

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischer Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Kosten

    Die Gebühr für die Austritts-/Übertrittserklärung nach Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt EUR 15,00.

    Die Austritts-/Übertrittserklärung für eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 04.07.2019

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2014 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Religion, Kirche, Kirchensteuer, Kirchenaustritt, Religionsgemeinschaft, Kircheneintritt, katholisch, Konfession, evangelisch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)