Kirchenaustritt bescheinigen lassen
Beschreibung
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
zuständige Stelle
Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Ausreichend vorhanden!
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A. - Parkplatz: Ausreichend vorhanden!
Anzahl: k.A. Gebühren: k.A.
Postanschrift
Dorfstraße 6
17495 Züssow
Öffnungszeiten
Montag kein Sprechtag Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch kein Sprechtag Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO GÜTZKOW, ZIETHEN UND ZÜSSOW Liebe Bürgerinnen und Bürger, um lange Wartezeiten zu vermeiden, haben wir für den Besucherverkehr die bürgerfreundlicheTerminvergabe eingeführt. Für alle Verwaltungsleistungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch, per E-Mail oder Brief erreichbar.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Illig (Sachbearbeiter/in)
Internet
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischer Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kosten
Die Gebühr für die Austritts-/Übertrittserklärung nach Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt EUR 15,00.
Die Austritts-/Übertrittserklärung für eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 04.07.2019
Stichwörter
Religion, Kirche, Kirchensteuer, Kirchenaustritt, Religionsgemeinschaft, Kircheneintritt, katholisch, Konfession, evangelisch