Einschulungsuntersuchung Durchführung

    Einschulungsuntersuchung durchführen

    Beschreibung

    Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.

    Sie dient der Feststellung von Gründen, die einem erfolgreichen Schulbesuch aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnten und findet in der Regel vor dem Kennenlerngespräch mit der Schulleitung statt.

    Vorrangiges Ziel dieser Schuleingangsuntersuchung (SEU) ist es, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.

    Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird.

    Die Ärztin/der Arzt kann über einen zu definierenden Zeitraum eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen empfehlen.

    Den Antrag auf Beurlaubung müssen Sie als Eltern dann an das zuständige Schulamt richten.

    zuständige Stelle

    Ihr Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt, Fachdienst für Gesundheit - Kinder- und Jugendärztlicher Dienst)

    Ansprechpartner

    FG Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19370 Parchim

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-5311(Frau Schwartz (FGL))

    E-Mail: vera.schwartz@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die im Einladungsschreiben an die Erziehungsberechtigten aufgeführten Unterlagen. Das sind in der Regel

    • gelbes Vorsorgeheft,
    • Impfausweis,
    • Anamnesebogen,
    • sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.

    Rechtsgrundlage(n)

    Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    1. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes
    Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen
    Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
    3. Gesetz zur Änderung des ÖGDG M-V
    Schulgesundheitspflege-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

    Die Rechtsvorschriften finden Sie unter www.landesrecht-mv.de in der jeweils aktuellen Fassung.

    Fristen

    Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle umgehend zu benachrichtigen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Schulrückstellung, Schuluntersuchung, Schuleingangsuntersuchung, Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de