Betreuungsverfügung beglaubigen lassen
Sie können sich die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.
Beschreibung
Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.
Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.
Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:
Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?
Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.
Hinweis: Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen.
Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
zuständige Stelle
zuständige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte
Ansprechpartner
FG Sozialpsychatrischer Dienst
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1
19370 Parchim
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-5351(Herr Schmidt (FGL))
E-Mail: marko.schmidt@kreis-lup.de
Kontaktperson
Frau Kerstin Altenburg (SB Betreuungsbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-5340
E-Mail: kerstin.altenburg@kreis-lup.de
Frau Juliane Graap (SB Betreuungsbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-5341
E-Mail: juliane.graap@kreis-lup.de
Frau Dorett Haselhan (SB Betreuungsbehörde Ludwigslust)
Telefon Festnetz: 03871 722-5342
E-Mail: dorett.haselhan@kreis-lup.de
Frau Yvonne Papke (SB Betreuungsbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-5343
E-Mail: yvonne.papke@kreis-lup.de
Frau Carina Behrens (SB Betreuungsbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-5347
E-Mail: Ca.Behrens@kreis-lup.de
Frau Isabel Genkel (SB Betreuungsbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-5345
E-Mail: isabel.genkel@kreis-lup.de
Frau Juliane Berg (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 03871 722-5346
E-Mail: juliane.berg@kreis-lup.de
Frau Melanie Garg (SB Betreuungsbehörde)
Telefon Festnetz: 03871 722-5349
E-Mail: melanie.garg@kreis-lup.de
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
- Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
- Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
Fristen
Keine
Kosten
Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von EUR 10,00.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern