Betreuungsverfügung beglaubigen lassen
Sie können sich die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.
Beschreibung
Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.
Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.
Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:
Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?
Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.
Hinweis: Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen.
Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
zuständige Stelle
zuständige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte
Ansprechpartner
Fachgebiet 21.20 - Betreuungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Fax: 03831 357-444519
E-Mail: FG21.20@lk-vr.de
Internet
Formulare
Betreuungsverfügung
Stichwörter
Betreuungsbehörde, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Betreuungsverfügung
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung mit.
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung mit.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Betreuungsverfügung
§ 6 BtBG
§ 6 BtBG
Verfahrensablauf
- Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
- Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
- Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
Fristen
Keine
Kosten
Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von EUR 10,00.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Betreuungsverfügung
Die Gebühr pro Beglaubigung beträgt 10,00 Euro. Bekommen Sie Leistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder ALG II sind Sie von der Gebühr befreit. Bitte bringen Sie dazu Ihren aktuellen Bescheid mit.
Die Gebühr pro Beglaubigung beträgt 10,00 Euro. Bekommen Sie Leistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder ALG II sind Sie von der Gebühr befreit. Bitte bringen Sie dazu Ihren aktuellen Bescheid mit.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern