• Kremmin (Landkreis Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern)
Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

Heilpraktikererlaubnis beantragen

Beschreibung

Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

zuständige Stelle

Die Antragstellung erfolgt bei den Gesundheitsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

Ansprechpartner

FG Verwaltung

Adresse

Hausanschrift

Garnisonsstraße 1

19288 Ludwigslust

Postanschrift

Postfach 12 63

19370 Parchim

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr ; Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 03871 722-5367(Frau Laudy (Verwaltungsleitung))

E-Mail: nicole.laudy@kreis-lup.de

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 23.09.2021

Technisch geändert am 15.04.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

Für die große Heilpraktikerprüfung:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
  • Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
  • Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
  • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)

Für den Sektoralen Heilpraktiker sind die erforderlichen Unterlagen im zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Informationen über den Verfahrensablauf erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.

Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.

Sektorale Heilpraktikerüberprüfung:

Es kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie gestellt werden. Voraussetzung ist eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Psychotherapeut, Physiotherapeut bzw. Podologe.

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Version

Technisch erstellt am 16.09.2014

Technisch geändert am 27.02.2025

Stichwörter

Heilpraktikerprüfung, Gesundheitsamt, Heilkunde, sektoraler Heilpraktiker

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021