Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.

    Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    zuständige Stelle

    Die Antragstellung erfolgt bei den Gesundheitsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Stabsstelle Verwaltung und Netzwerkmanagement

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Rostocker Straße 76

    23970 Wismar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle:
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
    • Haltestelle: DB und ODEG
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Bahnhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die große Heilpraktikerprüfung:

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
    • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
    • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
    • Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
    • Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
    • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
    • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)

    Für den Sektoralen Heilpraktiker sind die erforderlichen Unterlagen im zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Verfahrensablauf und Unterlagen

    Für den Sektoralen Heilpraktiker/ die Sektorale Heilpraktikerin (Psychotherapie, Physiotherapie bzw. Podologie) wird auf das Antragsformular (Antrag auf Heilpraktikerüberprüfung) verwiesen.

    Formulare

    können im Gesundheitsamt abgefordert werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Informationen über den Verfahrensablauf erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Verfahrensablauf und Unterlagen

    Für die sogenannte große Heilpraktikerprüfung sind in Mecklenburg-Vorpommern die Gesundheitsämter der Hansestadt Rostock (Rostock - Heilpraktikerprüfung) und des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (Heilpraktikerprüfung (lk-mecklenburgische-seenplatte.de)) zuständig.

    Wenn Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin in unseren Landkreis umgezogen sind, melden Sie sich bitte mit dem Formular "Anzeige selbständiger Arbeit" bei uns an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.

    Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.

    Sektorale Heilpraktikerüberprüfung:

    Es kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie gestellt werden. Voraussetzung ist eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Psychotherapeut, Physiotherapeut bzw. Podologe.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de