Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.

    Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

    zuständige Stelle

    Die Antragstellung erfolgt bei den Gesundheitsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Landkreis Rostock - Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    18264 Güstrow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1455

    18264 Güstrow

    Hausanschrift

    Dammchaussee 30a

    18209 Bad Doberan

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 17:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: AMTSAERZTLICHERDIENST@LKROS.DE

    Telefon Festnetz: +49 3843 755-53999

    Fax: +49 3843 755-53802

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2014 (von: Weber, Thomas)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Erbarth, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Für die große Heilpraktikerprüfung:

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
    • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
    • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
    • Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
    • Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
    • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
    • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)

    Für den Sektoralen Heilpraktiker sind die erforderlichen Unterlagen im zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.

    Formulare

    können im Gesundheitsamt abgefordert werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Informationen über den Verfahrensablauf erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.

    Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.

    Sektorale Heilpraktikerüberprüfung:

    Es kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie gestellt werden. Voraussetzung ist eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Psychotherapeut, Physiotherapeut bzw. Podologe.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2014 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)