Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Beschreibung
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Heilpraktiker/in - Erlaubnis LK MSE
Ab 2025 werden keine allgemeinen Heilpraktikerüberprüfungen und auch keine sektoralen Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte durchgeführt.
Entsprechende Informationen bezüglich der künftigen Prüfstellen im Land MV sind den Merkblättern zu entnehmen.
Für die Beantragungen bezüglich der Anerkennung des sektoralen Heilpraktiker nach Aktenlage sind wir weiterhin für Sie der richtige Ansprechpartner, vorausgesetzt, dass sich Ihr Wohnsitz in unserem Landkreis befindet.
Ihr Ansprechpartner:
Cindy Dobberstein
Hygieneinspektor
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Regionalstandort Neubrandenburg
Gesundheitsamt/Gesundheitsschutz
Platanenstraße 43
17033 Neubrandenburg
Tel.: 0395/57087-2399
Fax: 0395/57087-65952
E-Mail: cindy.dobberstein@lk-seenplatte.de
Ab 2025 werden keine allgemeinen Heilpraktikerüberprüfungen und auch keine sektoralen Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte durchgeführt.
Entsprechende Informationen bezüglich der künftigen Prüfstellen im Land MV sind den Merkblättern zu entnehmen.
Für die Beantragungen bezüglich der Anerkennung des sektoralen Heilpraktiker nach Aktenlage sind wir weiterhin für Sie der richtige Ansprechpartner, vorausgesetzt, dass sich Ihr Wohnsitz in unserem Landkreis befindet.
Ihr Ansprechpartner:
Cindy Dobberstein
Hygieneinspektor
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Regionalstandort Neubrandenburg
Gesundheitsamt/Gesundheitsschutz
Platanenstraße 43
17033 Neubrandenburg
Tel.: 0395/57087-2399
Fax: 0395/57087-65952
E-Mail: cindy.dobberstein@lk-seenplatte.de
zuständige Stelle
Die Antragstellung erfolgt bei den Gesundheitsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Gesundheitsamt / Verwaltung/Betreuungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Deutsche Rentenversicherung
Bus: 22
Bus: 2
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 395 57087-7777
E-Mail: Medizinalverwaltung@lk-seenplatte.de(Medizinalverwaltung@lk-seenplatte.de)
E-Mail: betreuungsbehoerde@lk-seenplatte.de
E-Mail: bb-egov@lk-seenplatte.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Formulare
Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis - LK MSE
Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Podologie - LK MSE
Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie - LK MSE
Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapeuten - LK MSE
erforderliche Unterlagen
Für die große Heilpraktikerprüfung:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
- amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
- Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
- Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
- Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)
Für den Sektoralen Heilpraktiker sind die erforderlichen Unterlagen im zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.
Formulare
können im Gesundheitsamt abgefordert werden
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Informationen über den Verfahrensablauf erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.
Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.
Sektorale Heilpraktikerüberprüfung:
Es kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie gestellt werden. Voraussetzung ist eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Psychotherapeut, Physiotherapeut bzw. Podologe.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Stichwörter
Gesundheitsamt