Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen beantragen
Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine private Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht. Die Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Öffentliche Abwasseranlagen sind für die Allgemeinheit verfügbar, private für eingeschränkten Benutzerkreis, zum Beispiel Betriebe in einem Chemiepark.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden.Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.
Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 LWaG.
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.
zuständige Stelle
Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 LWaG.
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.
Ansprechpartner
Amt Krakow am See
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten in Krakow am See: Montag geschlossen Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Sprechzeiten in Lalendorf: Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag geschlossen Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
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Frau Andrea Wächtler (Sachbearbeiter/in)
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Telefon mobil: 0162 6030209
E-Mail: geraetewart@krakow-am-see.de
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Hausanschrift
Telefon Festnetz: 038457 304-24
Telefon mobil: 0162 6030194
E-Mail: ordnungsamt@krakow-am-see.de
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Frau Dagmar Lehsten (Leitende Verwaltungsbeamtin)
Herr Steffen Oesterreich (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 038457 304-30
Frau Stephanie Möller (Sachbearbeiter/in)
Frau Sabrina Fröhling (Sachbearbeiter/in)
Frau Andrea Such (Sachbearbeiter/in)
Frau Jana Schmidt (Sachbearbeiter/in)
Frau Doreen Ihde (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-53
Fax: 038457 304-10
Herr Carsten Bast (Fachbereichsleiter/-in)
Frau Steffi Lucht (Fachbereichsleiter/-in)
Frau Astrid Rohde (Sachbearbeiter/in)
Frau Annette Taron (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-57
Fax: 038457 304-10
Frau Mandy Stochaj (Sachbearbeiter/in)
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Telefon Festnetz: 038457 304-14
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Frau Ingrid Schwanke (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-21
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Frau Sabrina Nehls (Sachbearbeiter/in)
Frau Odette Reinhardt (Sachbearbeiter/in)
Herr Sven Hoffmann (Sachbearbeiter/in)
Internet
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IBAN: DE43 1203 0000 0000 1034 40
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: DKB AG
Dezernat STALUMM 42
Adresse
Hausanschrift
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Kontaktperson
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Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-67442
Landkreis Rostock - Sachgebiet Wasser und Boden
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18264 Güstrow
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- weitere erforderliche Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll
Formulare
- Formulare: auf der Internetseite der jeweiligen unteren Wasserbehörde
- ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig von der zuständigen unteren Wasserbehörde
- Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 LWaG M-V)
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:
- die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
- die private Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
- das Abwasser gegebenenfalls beim einleitenden Betrieb so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
- Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.
Fristen
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage nur mit erteilter Genehmigung erfolgen darf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Kosten
EUR 70,00 bis 15.000,00
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 06.03.2023
Stichwörter
Grundstücksentwässerung, Einleitung, Schmutzwasser, Niederschlagswassereinleitung, Indirekteinleitung, Kleinkläranlage, Wasserhaushaltsgesetz, Schmutzwassereinleitung, Stadtentwässerung, private Abwasserentsorgung, Dichtheitsnachweis, Niederschlagswasser, Dichtheitsnachweis für Grundstücksentwässerungsanlagen, Entwässerung, Industriepark, Abwasser, Kläranlage