Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung durchführen

    Beschreibung

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

    1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
    2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
    3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

    eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

    Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

    1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
    2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
    3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
    4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

    Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - Regionalmanagement und Kreisentwicklung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19370 Parchim

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03871 72277-6001(Frau Ahrendt (dezentraler Service))

    Telefon Festnetz: 03871 722-6000(Herr Paschke (FDL))

    Telefon Festnetz: 03871 722-6001(Frau Ahrendt (Dezentraler Service))

    E-Mail: regionalmanagement@kreis-lup.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Schülerbeförderung - Ausstellung einer Schülerzeitkarte
    Schülerbeförderung - Fahrtkostenzuschuss beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule
    Schülerbeförderung - Fahrtkostenerstattung
    Schülerbeförderung - Abrechnung zum Antrag auf Fahrtkostenerstattung

    Stichwörter

    Schülerbeförderung

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise für Ludwigslust-Parchim: Schülerbeförderung

    • Antrag auf Ausstellung einer Schülerzeitkarte und Passbild
    • Antrag auf Fahrkostenzuschuss beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule / Anzeige zur kostenfreien Teilnahme an der Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule und Passbild
      • zusätzlich nur bei Grundschülern (Klasse 1-4):
        Ausnahmegenehmigung (gemäß § 46, Absatz 3 Schulgesetz - SchulG M-V) des Trägers der örtlich zuständigen Schule bei Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule
    • Antrag auf Fahrkostenerstattung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem "Fahrtkostenzuschuss" die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.

    Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
     
    Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 23.04.2018

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English