Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung durchführen

    Beschreibung

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

    1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
    2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
    3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

    eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

    Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

    1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
    2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
    3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
    4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

    Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Schulverwaltung

    Beschreibung

    Die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den entsprechenden Bildungsgang ihres Kindes zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarer Entfernung ermöglicht.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Fax: 03841 3040-6599

    Telefon Festnetz: 03841 3040-0

    Kontaktperson

    Formulare

    Schülerbeförderung (4) - Antrag Fahrdienst
    Schülerbeförderung (9a) - Antrag auf Erstattung Fahrkosten 2020 - 2021
    Schülerbeförderung (2a) - Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises bei getrennt lebenden Eltern 2024 - 2025
    Schülerbeförderung (9) - Antrag auf Erstattung Fahrkosten 2021 - 2022
    Schülerbeförderung (1b) - Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises 2023 - 2024
    Schülerbeförderung (1a) - Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweis 2024-2025
    Schülerbeförderung (3) - Schülerfahrausweis - Vertrag Vereinbarung
    Schülerbeförderung (7) - Antrag auf Erstattung Fahrkosten 2023 - 2024
    Schülerbeförderung (5) - Antrag auf Nutzung privater Kraftfahrzeuge
    Schülerbeförderung (6) - Antrag auf Erstattung Fahrkosten 2024 - 2025
    Schülerbeförderung (2b) - Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises bei getrennt lebenden Eltern 2023 - 2024
    Schülerbeförderung (8) - Antrag auf Erstattung Fahrkosten 2022 - 2023

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem "Fahrtkostenzuschuss" die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.

    Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
     
    Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 23.04.2018

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de