Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot beantragen

    Beschreibung

    An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).

    Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, z. B. für:

    • lebende Tiere
    • Schnittblumen und lebende Pflanzen
    • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind
    • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
    • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
    • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
    • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist
    • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
    • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnort, ihren/seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

    Ansprechpartner

    66.2 Unterhaltung von Verkehrsanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 2 a

    17489 Greifswald

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
      Anzahl: 150  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkscheinautomat, Wollweberstraße
      Anzahl: 23  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Domstraße 12
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
      Anzahl: 240  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtbus
      Linien:
      • Bus: Linie 2, Haltestelle Tierpark
      • Bus: Linie 3, Haltestelle Tierpark

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 31 53

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: * Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) * Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: * Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3834 8536-4282

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4281(Sekretariat)

    E-Mail: tiefbau@greifswald.de

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Anwohner, Brücke, Brückenchip, Brückennutzung, Brückenzug, Wiecker Brücke

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Begründung, insbesondere der Dringlichkeit, und ein Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
    • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
    • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung
    • im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Antragstellung
    • Prüfung des Antrages
    • Bescheidung

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. ein bis zwei Wochen.

    Kosten

    Die Gebühr liegt zwischen EUR 10,20 und EUR 767,00 und richtet sich nach dem Umfang der erteilten Genehmigung entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern am 16.04.2014

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de