Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
Beschreibung
Für Besitzer/innen eines Motorrads, Wohnmobils oder Cabrios, die Ihr/sein Fahrzeug regelmäßig nicht ganzjährig nutzen, bietet sich an, dieses mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen. Die Saison ist der Zeitraum, in dem das Fahrzeug jedes Jahr zugelassen und versichert ist. Der Vorteil eines Saisonkennzeichens ist der, dass die Zulassung für diesen Zeitraum automatisch erfolgt. Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter muss nicht, wie früher, zweimal im Jahr zur Zulassungsstelle (zur An- und Abmeldung des Fahrzeugs) und spart dadurch Zeit und Kosten. Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt: Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen und er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Er ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Die Geltungsdauer des Saisonkennzeichens ist auf der rechten Seite des Nummernschildes eingeprägt. Die Zahl oberhalb einer Linie zeigt den Zulassungsbeginn eines jeden Jahres an (ab dem ersten Tag des Monats) und die unterhalb der Linie das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats). Die angezeigte Zahl 04 und darunter 10 bedeutet zum Beispiel, dass das Fahrzeug vom 01.04. bis zum 31.10. eines Jahres zugelassen ist. Das Saisonkennzeichen erhält man bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Ansprechpartner
Zulassungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: mit Parkscheibe
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Hausanschrift
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Gebühren: nein
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Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03831 115
Telefon Festnetz: 03831 357-1000
Stichwörter
KFZ-Zulassung, Kraftfahrzeugzulassung, Zulassung für Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, Zulassungsstelle, Zulassung, Zulassung, Auto anmelden, ummelden, abmelden, Zulassungsstelle
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs für einen auf volle Monate begrenzten Betriebszeitraum,
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung),
- bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift,
- bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts,
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen,
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen,
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung,
- Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen),
- und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung,
- wenn das Fahrzeug ehemals zugelassen war, zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen.
Hinweise für Süderholz: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen
- elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) mit Angabe des Saisonzeitraumes
zusätzlich bei Beantragung:
- Firmen in Gründung:
- Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertrag benannten Person ( Geschäftsführer od. Prokurist)
- Gesellschaftervertrag
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und des Standortes der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)
- Zulassung auf Minderjährige:
- Einwilligung beider Elternteile und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
- Zulassung auf eine Betreute:
- Betreuerausweis
- elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) mit Angabe des Saisonzeitraumes
zusätzlich bei Beantragung:
- Firmen in Gründung:
- Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertrag benannten Person ( Geschäftsführer od. Prokurist)
- Gesellschaftervertrag
- Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)
- (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und des Standortes der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)
- Zulassung auf Minderjährige:
- Einwilligung beider Elternteile und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
- Zulassung auf eine Betreute:
- Betreuerausweis
Voraussetzungen
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag),
- gültige Betriebserlaubnis
- gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
- Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise für Süderholz: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen
Verfahrensablauf
Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Hinweise für Süderholz: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen
Die Gebühr für die Zuteilung der Saisonkennzeichen beträgt 26,80 - 64,20 Euro.
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
Die Gebühr für die Zuteilung der Saisonkennzeichen beträgt 26,80 - 64,20 Euro.
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Voller Versicherungsschutz besteht nur während des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zeitraumes. Wer außerhalb dieser Zeit weiterfährt, riskiert ein Bußgeld und Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014 Fahreignungsregister). Außerdem kann eine Freiheitsstrafe drohen. Ist für das Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt, dürfen außerhalb des Betriebszeitraums ausschließlich Fahrten, die von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuvor zu erfassen sind, durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. In der zulassungsfreien Zeit darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung kann das Fahrzeug abgeschleppt werden und es drohen dem Halter Geldbußen und Punkte.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.03.2017
Stichwörter
Kennzeichen für Saison
Metainformation
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