Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

    Wenn Sie ein Fahrzeug jedes Jahr nur in bestimmten aufeinander folgenden Monaten nutzen wollen, haben Sie die Möglichkeit, ein Saisonkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie beabsichtigen, mit Ihrem Fahrzeug jedes Jahr saisonal zeitlich befristet am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, können Sie bei der Zulassungsbehörde zum Zweck des Betriebs Ihres Fahrzeugs in dem von Ihnen gewählten Betriebszeitraum ein Saisonkennzeichen beantragen. Ihr festzulegender Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen und muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.

    Den Antrag auf Zulassung eines Saisonkennzeichens für Ihr Fahrzeug können Sie persönlich, durch einen von Ihnen beauftragten Dritten oder elektronisch bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zu. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz abschließen. Sie können diese Möglichkeit nutzen, wenn Sie ein Fahrzeug wie beispielsweise ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil lediglich jährlich in bestimmten aufeinanderfolgenden Monaten betreiben wollen.

    Das Saisonkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, hinter der als amtlicher Zusatz der Betriebszeitraum angegeben ist, innerhalb dessen das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden kann. In den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vermerkt die Zulassungsbehörde in Klammern hinter dem Kennzeichen den Betriebszeitraum. Oldtimerkennzeichen, Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Außerhalb des Betriebszeitraums gelten Saisonkennzeichen bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Entstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.

    Die Prägung der Kennzeichenschilder können Sie bei einem Gewerbebetrieb (Schilderpräger) vornehmen lassen. Alternativ können Sie die Kennzeichenschilder in einem Online-Shop bestellen. Die Kennzeichenschilder mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen und dem Betriebszeitraum müssen der Zulassungsbehörde zur Abstempelung mit der Stempelplakette vorgelegt werden. Die Zulassung auf das neue Kennzeichen wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die beiden Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Verkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Große Krauthöferstraße 5

    17033 Neubrandenburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Formulare

    Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges

    Version

    Technisch erstellt am 06.08.2019

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin, Hansestadt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Adolf-Pompe-Straße 12-15

    17109 Demmin

    Regionalstandort Demmin Haus D Zi.-Nr.: 050

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlzugang über Rückseite des Gebäudes

    Öffnungszeiten

    Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    Fax: +49 395 57087-64700(Regionalstandort Demmin)

    E-Mail: buergerbuero-dm@lk-seenplatte.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch erstellt am 11.06.2021

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz, Residenzstadt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Woldegker Chaussee 35

    17235 Neustrelitz

    Ist rollstuhlgerecht

    Ebenerdig

    Öffnungszeiten

    Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    Fax: +49 395 57087-63700(Regionalstandort Neustrelitz)

    E-Mail: buergerbuero-ntz@lk-seenplatte.de

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2021

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice am Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Ring 53

    17033 Neubrandenburg

    Haus A

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch  08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag  08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    Fax: +49 395 57087-65700(Regionalstandort Neubrandenburg)

    E-Mail: buergerbuero-nb@lk-seenplatte.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2021

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Zum Amtsbrink 2

    17192 Waren (Müritz)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    Fax: +49 395 57087-62700(Regionalstandort Waren)

    E-Mail: buergerbuero-wrn@lk-seenplatte.de

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2021

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges für einen auf volle und aufeinanderfolgende Monate begrenzten Betriebszeitraum
    • Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Staat der Geburt (wenn der Geburtsort nicht bekannt ist), Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist)
    • bei juristischen Personen und Behörden:
      • Name oder Bezeichnung und Anschrift
    • bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht:
      • benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
      • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Bevollmächtigten, die nicht älter als drei Monate ist
    • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
      • Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist (bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen)
      • gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls als beglaubigte Kopie) und
      • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
    • bei Firmen:
      • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
      • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder einer Person mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
      • Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
    • elektronische Versicherungsbestätigung
    • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung
    • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
    • und, wenn es der EU-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
    • wenn das Fahrzeug ehemals zugelassen war, zusätzlich:
      • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen.

    Voraussetzungen

    Über Ihr Fahrzeug besitzen Sie

    • einen Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (zum Beispiel Kaufvertrag),
    • eine gültige Betriebserlaubnis,
    • eine gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung,
    • eine elektronische Versicherungsbestätigung.
    • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen.
    • Sie haben keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von 5,00 EUR oder mehr.
    • Sie haben eine Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz abgeschlossen.
    • Sie verfügen über eine Möglichkeit, um Ihr Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums nicht auf einer öffentlichen Straße in Betrieb zu setzen oder abzustellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung Ihres Fahrzeuges mit einem Saisonkennzeichen können Sie nur bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Nach Eingang prüft die Zulassungsbehörde Ihren Antrag auf Zuteilung eines Saisonkennzeichens. Werden die Voraussetzungen positiv erfüllt, teilt die Zulassungsbehörde Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Dritten als Antragsteller vor Zuteilung das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen und den von Ihnen vorher bestimmten Betriebszeitraum mit.

    Mit dieser Zuteilung können Sie bei einem Gewerbetrieb (Schilderpräger) die Kennzeichenschilder prägen lassen. Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

    Die Kennzeichenschilder mit dem dazugehörigen zugeteilten Kennzeichen und dem darauf geprägten Betriebszeitraum legen Sie der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vor. Im internetbasierten Zulassungsverfahren verpflichten Sie sich als Halter, die von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger an der dafür vorgegebenen Stelle auf den vorgegebenen Kennzeichenschildern fest anzubringen. Der Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Abschließend bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den dafür vorgesehenen Stellen an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs an. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Befestigung eines Kennzeichens an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern eines an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.

    In der Regel wird die Zulassung wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.

    Hat die Zulassungsbehörde die Änderung des Kennzeichens im Rahmen des internetbasierten Verfahrens zugelassen, darf innerhalb des Betriebszeitraums das Fahrzeug mit seinem zugeteilten Kennzeichen ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung. Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II werden von der Zulassungsbehörde dem Halter oder einer von ihm benannten Person übersandt, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche Adressaten versandt werden können.

    Fristen

    Für das Beantragen eines Saisonkennzeichens gibt es keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde erfolgt in der Regel sofort.

    Kosten

    Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Ein Saisonkennzeichen darf nicht als Wechselkennzeichen und umgekehrt ausgeführt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. Sie müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben insbesondere gemäß § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeuges vorhanden und fest angebracht sein.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 04.12.2024

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2014

    Technisch geändert am 23.12.2024

    Stichwörter

    Kennzeichen für Saison

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021