Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
Beschreibung
Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber der/dem Fahrzeughalter(in) für ein oder mehrere auf sie/ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll ergänzend zur Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dafür gesorgt werden, dass zukünftig die Feststellung einer/eines Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
zuständige Stelle
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizei und der Gerichte nehmen die Aufgaben für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte in ihrem Gebiet als zuständige Verwaltungsbehörde wahr. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind für ihren Bezirk zuständig. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens können alle obigen Stellen als Verwaltungsbehörden die Führung eines Fahrtenbuches anordnen.
Ansprechpartner
Fachgebiet Zulassungswesen
Beschreibung
Wir befassen uns mit allen Angelegenheiten rund um die Zulassung, Ummeldung und Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr ((nur Kfz-Zulassung)) Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 11:30 Uhr
Kontaktperson
Frau T. Keisler (Fachgebietsleitung Zulassungswesen)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83616
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3616
E-Mail: T.Keisler@nordwestmecklenburg.de
Frau D. Schenk (Sachbearbeiterin Kfz-Zulassung)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83618
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3618
E-Mail: D.Schenk@nordwestmecklenburg.de
Frau A. Beutin (Sachbearbeiterin Kfz-Zulassung)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83650
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3650
E-Mail: A.Beutin@nordwestmecklenburg.de
Formulare
Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
Stichwörter
Kraftfahrzeugzulassung, Zulassung für Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, Zulassungsstelle
erforderliche Unterlagen
Für jedes in der Anordnung genanntes Kraftfahrzeug muss über jede einzelne Fahrt mit einem Fahrtenbuch ein zuverlässiger Nachweis darüber erbracht werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat und das Fahrtenbuch muss dazu folgende Angaben enthalten:
- Kennzeichen des Fahrzeugs
- Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
- Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes
- Unterschrift der/des Fahrzeughalterin/-halters oder des Beauftragten
Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, von der/des Halter(in) aufzubewahren. Die/der Halter(in) hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.
Voraussetzungen
Es handelt sich eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Der Verkehrsverstoß muss tatsächlich begangen worden sein. Es war nicht möglich, die/den für das Begehen des Verkehrsverstoßes verantwortlichen Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer festzustellen. Die/der Halterin/Halter wurde über den begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt. Adressat der Fahrtenbuchauflage ist die/der Halterin/Halter des betroffenen Fahrzeugs. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach der Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung als Landesrecht im Sinne von § 68 Abs. 1 StVZO. Meistens ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Örtlich zuständig für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist die Behörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise seinen Aufenthaltsort, hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierzu zählt insbesondere die Frage, für welche Dauer die Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter oder seine Beauftragte/sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für jedes in der Anordnung bestimmte Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Beginn einer jeden Fahrt den Namen, Vornamen und die Anschrift der/des Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die/der Halterin/Halter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften werden im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister gespeichert (§ 33 StVG).
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf zwischen dem Begehen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Zeitpunkt der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters als Zeuge) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Kosten
Folgende Gebühren können anfallen:
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zu § 1 der GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Verstoß gegen die Pflichten, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, auf Verlangen auszuhändigen oder für die vorgeschriebene Dauer aufzubewahren, kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verwaltungsbehörde kann die Anordnung nach § 31a StVZO auch auf andere Fahrzeuge einer/eines Halterin/Halters als dasjenige Fahrzeug (einschließlich der an dessen Stelle tretenden Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge), mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, erstrecken.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.08.2018