Führung eines Fahrtenbuches Anordnung

    Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung

    Beschreibung

    Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber der/dem Fahrzeughalter(in) für ein oder mehrere auf sie/ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll ergänzend zur Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dafür gesorgt werden, dass zukünftig die Feststellung einer/eines Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, steht mit dem Grundgesetz in Einklang.

    zuständige Stelle

    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizei und der Gerichte nehmen die Aufgaben für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte in ihrem Gebiet als zuständige Verwaltungsbehörde wahr. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind für ihren Bezirk zuständig. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens können alle obigen Stellen als Verwaltungsbehörden die Führung eines Fahrtenbuches anordnen.

    Ansprechpartner

    Abteilung Ordnungs- und Verwaltungsangelegenheiten - Sachgebiet Bußgeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Charles-Darwin-Ring 6

    18059 Rostock

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Haus
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Charles-Darwin-Ring
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 381 381-0

    Fax: +49 381 381-3285

    E-Mail: bussgeldstelle@rostock.de

    Stichwörter

    Bußgeld, Ordnungswidrigkeit

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für jedes in der Anordnung genanntes Kraftfahrzeug muss über jede einzelne Fahrt mit einem Fahrtenbuch ein zuverlässiger Nachweis darüber erbracht werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat und das Fahrtenbuch muss dazu folgende Angaben enthalten:

    • Kennzeichen des Fahrzeugs
    • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
    • Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes
    • Unterschrift der/des Fahrzeughalterin/-halters oder des Beauftragten

    Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, von der/des Halter(in) aufzubewahren. Die/der Halter(in) hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.

    Voraussetzungen

    Es handelt sich eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Der Verkehrsverstoß muss tatsächlich begangen worden sein. Es war nicht möglich, die/den für das Begehen des Verkehrsverstoßes verantwortlichen Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer festzustellen. Die/der Halterin/Halter wurde über den begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt. Adressat der Fahrtenbuchauflage ist die/der Halterin/Halter des betroffenen Fahrzeugs. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach der Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung als Landesrecht im Sinne von § 68 Abs. 1 StVZO. Meistens ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Örtlich zuständig für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist die Behörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise seinen Aufenthaltsort, hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierzu zählt insbesondere die Frage, für welche Dauer die Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter oder seine Beauftragte/sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für jedes in der Anordnung bestimmte Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Beginn einer jeden Fahrt den Namen, Vornamen und die Anschrift der/des Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die/der Halterin/Halter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften werden im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister gespeichert (§ 33 StVG).

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf zwischen dem Begehen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Zeitpunkt der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters als Zeuge) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Folgende Gebühren können anfallen:

    Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zu § 1 der GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Verstoß gegen die Pflichten, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, auf Verlangen auszuhändigen oder für die vorgeschriebene Dauer aufzubewahren, kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verwaltungsbehörde kann die Anordnung nach § 31a StVZO auch auf andere Fahrzeuge einer/eines Halterin/Halters als dasjenige Fahrzeug (einschließlich der an dessen Stelle tretenden Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge), mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, erstrecken.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.08.2018

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de