Führerschein Einziehung

    Führerschein - Entzug der Fahrerlaubnis

    Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden.

    Beschreibung

    Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden. Der verwaltungsbehördliche Entzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen. Erweist sich die Betroffene/der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss ihr/ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der strafrechtliche Entzug ist eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung, keine Nebenstrafe und erfolgt durch Strafbefehl oder Urteil nach einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist.

    zuständige Stelle

    Fahrerlaubnisbehörden sind die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat; mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

    Es ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. Mangels eines solchen ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Bestimmung des Gerichtsstand heranzuziehen. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

    Ansprechpartner

    36.1 SG Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 85a

    17489 Greifswald

    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Hausanschrift

    Friedländer Landstraße 21d

    17389 Anklam

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8760-0(Zentrale Vermittlung)

    Fax: +49 3834 8760-9031

    E-Mail: Fuehrerscheinstelle@kreis-vg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Betroffenen/dem Betroffenen wurde von einer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das Recht erteilt, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist (§ 46 Abs. 3 FeV). Tatsachen können in der Regel sein:

    • die im beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: Fahreignungsregister) nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit Punkten bewertet werden.
    • ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV)
    • medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV)
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV)
    • durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellte Tatsachen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers für eine Fahrerlaubnis begründen (§ 18 Abs. 3 FeV)
    • Feststellen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht

    Voraussetzungen

    Eine Nichteignung liegt insbesondere vor, wenn geistige oder körperliche Erkrankungen (Anlage 4 zur FeV), nicht behebbare Sehschwächen (Anlage 6 zur FeV) oder Mängel nach der Anlage 5 zur FeV vorliegen, die weder durch Auflagen noch Beschränkungen ausgeglichen werden können; ferner bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze. Außerdem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Betroffene/der Betroffene nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an Aufbauseminaren (ab 1.5.2014: Fahreignungsseminaren) missachtet oder 18 Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: 8 Punkte im Fahreignungsregister) erreicht hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 46 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    Verfahrensablauf

    Mit Zugang des rechtsgestaltenden und belastenden Verwaltungsakts an die Betroffene/den Betroffenen wird die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wirksam und zu diesem Zeitpunkt erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 FeV). Mit der Rechtskraft des Urteil zieht das Gericht den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein ein (§ 69 Abs. 3 StGB).

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern am 21.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de