Kommunalwahl: Kreistagswahl/Gemeindevertreterwahl feststellen
Beschreibung
Die Wahlperiode der Kreistage/Gemeindevertretungen beträgt fünf Jahre. Bei den Kreistagswahlen/Gemeindevertreterwahlen sind Deutsche und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wahlberechtigt und wählbar, soweit sie dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
In der Gemeinde, in der Sie mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die am 37. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und meinen, wahlberechtigt zu sein, können bis zum 23. Tag vor der Wahl einen Antrag Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen oder bei der Gemeinde bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 12 Uhr einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.
Einen Wahlschein benötigen Sie, wenn Sie in einem anderen Wahlraum als in dem zugewiesenen wählen wollen oder wenn Sie Ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben möchten.
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl im Wahlraum teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass (Unionsbürger ihren Identitätsausweis) mitzubringen.
Sie haben bei der Kreistagswahl/Gemeindevertreterwahl drei Stimmen, die Sie zum Beispiel alle einem Bewerber geben oder auf verschiedene Bewerber in unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilen können.
Die Gemeinde teilt mit der Wahlbenachrichtigung und durch öffentliche Bekanntmachung mit, welche Wahlräume behindertengerecht (barrierefrei) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.
Sollten Sie aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahlraum oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahlraum können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Blinde oder sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können eine Stimmzettelschablone verwenden.
In den Wahlräumen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.
Hinweise für Nordwestmecklenburg: Trennung Kreistagswahl und Gemeindevertreterwahl
Die Gemeindevertreterwahl wird von den Gemeindewahlbehörden vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet.
Die Kreistagswahl wird vom Landkreis vor- und nachbereitet (u.a. Veröffentlichung der Wahlergebnisse). Die Durchführung erfolgt über die Gemeindewahlbehörden.
Ansprechpartner
Wahlen
Beschreibung
Wahlen sind die Basis unseres demokratischen Rechtsstaats. Im Grundgesetz steht geschrieben: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Wahlen sollen also den Willen des Volkes widerspiegeln. Im Jahr 2021 fand beispielsweise die Landratswahl statt. Als Landkreis kümmern wir uns auch um die Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Lindengarten in Wismar
- Haltestelle: DB und ODEG
Linie:- Regionalbahn: Wismar Bahnhof
- Haltestelle:
Linie:- Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 04.02.2015