Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist.
Beschreibung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist. Die Zulassungsbescheinigung Teil I fertigt die Zulassungsbehörde aufgrund des Nachweises einer EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens aus und händigt sie im Zulassungsverfahren dem Antragsteller mit den gestempelten Kennzeichenschildern aus. Vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs ist die Zulassungsbescheinigung Teil I mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der Halter seiner Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Betriebserlaubnis oder Zulassungsscheins deshalb nicht nachkommen, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung kann vom Halter persönlich von einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgenommen werden. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Darüber erhält der Halter eine Diebstahlsanzeige. Wird die in Verlust geratene oder sonst abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.
zuständige Stelle
Den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I stellen Sie bitte bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisangehörigen Stadt, bei der Sie das Fahrzeug zugelassen haben. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ansprechpartner
Zulassungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: mit Parkscheibe
Anzahl: 20
Gebühren: nein
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Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03831 115
Telefon Festnetz: 03831 357-1000
Stichwörter
KFZ-Zulassung, Kraftfahrzeugzulassung, Zulassung für Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, Zulassungsstelle, Zulassung, Zulassung, Auto anmelden, ummelden, abmelden, Zulassungsstelle
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
- bei Verlust oder einem sonstigen Abhandenkommen: eine Versicherung an Eides statt, die von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde abgenommen werden kann
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief, wenn bislang noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
- Bei Vertretung durch einen Dritten zusätzlich:
- eine schriftliche Vollmacht für die Ersatzausstellung, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers – es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht – und Personaldokument des Bevollmächtigten
Formulare
Formulare liegen bei den Zulassungsbehörden bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Mönchgut-Granitz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Ersatz
- Strafgesetzbuch (StGB)§§ 156 und 161
- Straßenverkehrsgesetz StVG§ 5
- Straßenverkehrsgesetz StVG§ 5
- Strafgesetzbuch (StGB)§§ 156 und 161
Verfahrensablauf
Wurde dem Fahrzeughalter/Eigentümer die ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen, muss dieses bei der Polizei angezeigt werden. Ist dem Fahrzeughalter/Eigentümer der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Scheins, des Verzeichnisses, des Briefes oder des Nachweises kann der Halter persönlich bei einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgeben. Für das Ausstellen von Ersatzdokumenten prüft die Zulassungsbehörde die zum Fahrzeug gemachten Angaben und händigt die Ausfertigungen aus.
Hinweise für Mönchgut-Granitz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Ersatz
Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156 und 161 Strafgesetzbuch und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.
Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156 und 161 Strafgesetzbuch und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.
Fristen
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, ist der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.
Kosten
Es werden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und von der Zulassungsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Auslagen, die nicht in der Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind zu erstatten. Nähere Auskünfte zu den Kosten erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise für Mönchgut-Granitz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Ersatz
- Änderung der Fahrzeugpapiere: 11,40 Euro
- Klebesiegel: 0,30 - 0,60 Euro
Es können Gebühren erhoben werden für:
- Umtausch Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II: 5,10 Euro
- Zuteilung Zulassungsbescheinigung Teil II: 3,60 Euro
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
- Änderung der Fahrzeugpapiere: 11,40 Euro
- Klebesiegel: 0,30 - 0,60 Euro
Es können Gebühren erhoben werden für:
- Umtausch Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II: 5,10 Euro
- Zuteilung Zulassungsbescheinigung Teil II: 3,60 Euro
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Die seit dem 1.10.2017 ausgegebenen Zulassungsbescheinigungen weisen eine Sicherheitsabdeckung mit dem Hinweis „Nur zur Außerbetriebsetzung Abdeckung entfernen (Dokument nur unbeschädigt gültig)” zur Verwendung einer internetbasierter Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf.
Papierhersteller, Druckereien, Verlage sowie Zulassungsbehörden müssen Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, damit ein Verlust oder unberechtigter Zugriff bei Herstellung, der Lagerung und dem Versand von Rohmaterialien und Vordrucken ausgeschlossen bleibt.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Dokumente und reklamieren Sie Unstimmigkeiten möglichst sofort.
Weitere Informationen
Sofern für das Fahrzeug noch ein Fahrzeugschein ausgestellt wurde, wird als Ersatz die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt. Ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und altem Fahrzeugbrief ist nicht zulässig. Der alte Fahrzeugbrief muss daher in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht werden. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern. Wenn der jeweilige Fahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I oder eine sonstige Bescheinigung nicht mitführt, handelt er entgegen § 11 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsordnung ordnungswidrig.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.04.2019
Stichwörter
Ersatzzulassungsbescheinigung, Fahrzeugpapiere, Ersatzfahrzeugpapiere
Metainformation
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