Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz

    Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist.

    Beschreibung

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist. Die Zulassungsbescheinigung Teil I fertigt die Zulassungsbehörde aufgrund des Nachweises einer EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens aus und händigt sie im Zulassungsverfahren dem Antragsteller mit den gestempelten Kennzeichenschildern aus. Vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs ist die Zulassungsbescheinigung Teil I mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der Halter seiner Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Betriebserlaubnis oder Zulassungsscheins deshalb nicht nachkommen, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung kann vom Halter persönlich von einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgenommen werden. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Darüber erhält der Halter eine Diebstahlsanzeige. Wird die in Verlust geratene oder sonst abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

    zuständige Stelle

    Den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I stellen Sie bitte bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisangehörigen Stadt, bei der Sie das Fahrzeug zugelassen haben. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Verkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Große Krauthöferstraße 5

    17033 Neubrandenburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin, Hansestadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolf-Pompe-Straße 12-15

    17109 Demmin

    Regionalstandort Demmin Haus D Zi.-Nr.: 050

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Adolf-Pompe-Str.
      Linie:
      • Bus: 311

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlzugang über Rückseite des Gebäudes

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Kontakt

    Fax: +49 395 57087-64700(Regionalstandort Demmin)

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    E-Mail: buergerbuero-dm@lk-seenplatte.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz, Residenzstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Woldegker Chaussee 35

    17235 Neustrelitz

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt
      Linie:
      • Bus: 1+3

    Ist rollstuhlgerecht

    Ebenerdig

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Kontakt

    Fax: +49 395 57087-63700(Regionalstandort Neustrelitz)

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    E-Mail: buergerbuero-ntz@lk-seenplatte.de

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

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    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice am Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Ring 53

    17033 Neubrandenburg

    Haus A

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Kontakt

    Fax: +49 395 57087-65700(Regionalstandort Neubrandenburg)

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    E-Mail: buergerbuero-nb@lk-seenplatte.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Zum Amtsbrink 2

    17192 Waren (Müritz)

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof/ Teterower Str.
      Linie:
      • Bus: 1,3,11

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

    Fax: +49 395 57087-62700(Regionalstandort Waren)

    E-Mail: buergerbuero-wrn@lk-seenplatte.de

    Bankverbindung

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

    IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

    BIC: NOLADE21NBS

    Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
    • bei Verlust oder einem sonstigen Abhandenkommen: eine Versicherung an Eides statt, die von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde abgenommen werden kann
    • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief, wenn bislang noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
    • Bei Vertretung durch einen Dritten zusätzlich:
    • eine schriftliche Vollmacht für die Ersatzausstellung, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten

    Formulare

    Formulare liegen bei den Zulassungsbehörden bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wurde dem Fahrzeughalter/Eigentümer die ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen, muss dieses bei der Polizei angezeigt werden. Ist dem Fahrzeughalter/Eigentümer der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Scheins, des Verzeichnisses, des Briefes oder des Nachweises kann der Halter persönlich bei einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgeben. Für das Ausstellen von Ersatzdokumenten prüft die Zulassungsbehörde die zum Fahrzeug gemachten Angaben und händigt die Ausfertigungen aus.

    Fristen

    Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, ist der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

    Kosten

    Es werden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und von der Zulassungsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Auslagen, die nicht in der Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind zu erstatten. Nähere Auskünfte zu den Kosten erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Die seit dem 1.10.2017 ausgegebenen Zulassungsbescheinigungen weisen eine Sicherheitsabdeckung mit dem Hinweis "Nur zur Außerbetriebsetzung Abdeckung entfernen (Dokument nur unbeschädigt gültig) zur Verwendung einer internetbasierter Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf.

    Papierhersteller, Druckereien, Verlage sowie Zulassungsbehörden müssen Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, damit ein Verlust oder unberechtigter Zugriff bei Herstellung, der Lagerung und dem Versand von Rohmaterialien und Vordrucken ausgeschlossen bleibt.

    Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Dokumente und reklamieren Sie Unstimmigkeiten möglichst sofort.

    Weitere Informationen

    Sofern für das Fahrzeug noch ein Fahrzeugschein ausgestellt wurde, wird als Ersatz die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt. Ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und altem Fahrzeugbrief ist nicht zulässig. Der alte Fahrzeugbrief muss daher in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht werden. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern. Wenn der jeweilige Fahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I oder eine sonstige Bescheinigung nicht mitführt, handelt er entgegen § 11 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsordnung ordnungswidrig.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.04.2019

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Stichwörter

    Fahrzeugpapiere, Ersatzfahrzeugpapiere, Ersatzzulassungsbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English