• Feldberger Seenlandschaft (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Mecklenburg-Vorpommern)
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz

Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist.

Beschreibung

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist. Die Zulassungsbescheinigung Teil I fertigt die Zulassungsbehörde aufgrund des Nachweises einer EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens aus und händigt sie im Zulassungsverfahren dem Antragsteller mit den gestempelten Kennzeichenschildern aus. Vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs ist die Zulassungsbescheinigung Teil I mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der Halter seiner Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Betriebserlaubnis oder Zulassungsscheins deshalb nicht nachkommen, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung kann vom Halter persönlich von einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgenommen werden. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Darüber erhält der Halter eine Diebstahlsanzeige. Wird die in Verlust geratene oder sonst abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

zuständige Stelle

Den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I stellen Sie bitte bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisangehörigen Stadt, bei der Sie das Fahrzeug zugelassen haben. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Ansprechpartner

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Adolf-Pompe-Straße 23, 17109 Demmin, Hansestadt

Adresse

Postanschrift

Postfach 110264

17042 Neubrandenburg

Hausanschrift

Adolf-Pompe-Straße 23

17109 Demmin

Regionalstandort Demmin

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Rollstuhlzugang über Rückseite des Gebäudes

Öffnungszeiten

Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe ) Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.; Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe ) Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe)

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

Fax: +49 395 57087-64700(Regionalstandort Demmin)

E-Mail: buergerbuero-dm@lk-seenplatte.de

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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

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Version

Technisch erstellt am 11.06.2021

Technisch geändert am 07.04.2025

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Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz, Residenzstadt

Adresse

Postanschrift

Postfach 110264

17042 Neubrandenburg

Hausanschrift

Woldegker Chaussee 35

17235 Neustrelitz

Ist rollstuhlgerecht

Ebenerdig

Öffnungszeiten

Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe ) Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.; Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe ) Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe)

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Fax: +49 395 57087-63700(Regionalstandort Neustrelitz)

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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice am Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg

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17042 Neubrandenburg

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Friedrich-Engels-Ring 53

17033 Neubrandenburg

Haus A

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Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe ) Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) ; Montag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe ) Dienstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe) Donnerstag:  08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:  08:00 - 12:00 Uhr ( nur mit Terminvergabe)

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

Fax: +49 395 57087-65700(Regionalstandort Neubrandenburg)

E-Mail: buergerbuero-nb@lk-seenplatte.de

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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)

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Postanschrift

Postfach 110264

17042 Neubrandenburg

Hausanschrift

Zum Amtsbrink 2

17192 Waren (Müritz)

Aufzug vorhanden

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Telefon Festnetz: +49 395 57087-3700(Zentraler Terminservice)

Fax: +49 395 57087-62700(Regionalstandort Waren)

E-Mail: buergerbuero-wrn@lk-seenplatte.de

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IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05

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Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
  • bei Verlust oder einem sonstigen Abhandenkommen: eine Versicherung an Eides statt, die von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde abgenommen werden kann
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief, wenn bislang noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
  • Bei Vertretung durch einen Dritten zusätzlich:
  • eine schriftliche Vollmacht für die Ersatzausstellung, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers – es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht – und Personaldokument des Bevollmächtigten

Formulare

Formulare liegen bei den Zulassungsbehörden bereit.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Wurde dem Fahrzeughalter/Eigentümer die ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen, muss dieses bei der Polizei angezeigt werden. Ist dem Fahrzeughalter/Eigentümer der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Scheins, des Verzeichnisses, des Briefes oder des Nachweises kann der Halter persönlich bei einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgeben. Für das Ausstellen von Ersatzdokumenten prüft die Zulassungsbehörde die zum Fahrzeug gemachten Angaben und händigt die Ausfertigungen aus.

Fristen

Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, ist der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

Kosten

Es werden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und von der Zulassungsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Auslagen, die nicht in der Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind zu erstatten. Nähere Auskünfte zu den Kosten erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Die seit dem 1.10.2017 ausgegebenen Zulassungsbescheinigungen weisen eine Sicherheitsabdeckung mit dem Hinweis „Nur zur Außerbetriebsetzung Abdeckung entfernen (Dokument nur unbeschädigt gültig)” zur Verwendung einer internetbasierter Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf.

Papierhersteller, Druckereien, Verlage sowie Zulassungsbehörden müssen Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, damit ein Verlust oder unberechtigter Zugriff bei Herstellung, der Lagerung und dem Versand von Rohmaterialien und Vordrucken ausgeschlossen bleibt.

Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Dokumente und reklamieren Sie Unstimmigkeiten möglichst sofort.

Weitere Informationen

Sofern für das Fahrzeug noch ein Fahrzeugschein ausgestellt wurde, wird als Ersatz die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt. Ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und altem Fahrzeugbrief ist nicht zulässig. Der alte Fahrzeugbrief muss daher in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht werden. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern. Wenn der jeweilige Fahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I oder eine sonstige Bescheinigung nicht mitführt, handelt er entgegen § 11 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsordnung ordnungswidrig.

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 15.04.2019

Version

Technisch erstellt am 11.11.2013

Technisch geändert am 12.12.2023

Stichwörter

Ersatzzulassungsbescheinigung, Fahrzeugpapiere, Ersatzfahrzeugpapiere

Sprachversion

Deutsch

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Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

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