Bauvoranfrage stellen
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Beschreibung
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob Sie Ihr Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück überhaupt verwirklichen dürfen.
In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Der Bauvorbescheid ist gebührenpflichtig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
Sachgebiet 30.10 / Räumliche Planung und Entwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten : Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr und nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten der Bürgerinformation Montag: 9:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 038231 37-116
E-Mail: piest@amt-barth.de
Internet
Bankverbindung
Amt Barth
Empfänger: Amt Barth
IBAN: DE59 1505 0500 0000 0006 63
BIC: NOLADE21GRW
Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern
Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Stichwörter
Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anbringung von Werbeschilder, Bauamt, Bauantrag, Bauen, Baulasten, Bauordnung, fliegende Bauten, Werbeschilder
erforderliche Unterlagen
- Bauvoranfrage (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
Soweit zur Beurteilung erforderlich außerdem:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (nicht wesentlich älter als 3 Monate)
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutzkonzept
- Angaben über die gesicherte Erschließung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihre konkreten Fragen einreichen müssen.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Bauvorbescheidsantrag
Die Bauvorlagen, die mit dem Bauvorbescheidsantrag in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen sind, müssen in Umfang und Qualität für die zur verbindlichen Entscheidung aufgegebenen Fragen ausreichend sein.
Die Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bestehen in der Regel aus:
- dem aktuellen Flurkartenauszug (nicht wesentlich älter als drei Monate),
- dem Lageplan,
- einer Kurzerläuterung zum Vorhaben,
- der Berechnung / Angabe des umbauten Raumes und
- ggf. den Bauzeichnungen wie Grundrisse, Schnitte, Ansichten.
Der Lageplan muss im Maßstab von mindestens 1:500 gefertigt sein, die Bemaßungen enthalten und auch die benachbarten Grundstücke mit beinhalten. Hierbei sind Höhen, Geschossigkeit, Nutzungen, Firstrichtungen und Dachneigungen mit anzugeben. Er soll auch die technische Erschließung, wie Entwässerungsleitungen, Bewässerungsleitungen, Energieleitungen und ,soweit zutreffend, den vorhandenen Baumbestand mit Angabe von Art und Stammdurchmesser, sowie Gewässer II.Ordnung (z.B. offene oder verrohrte Gräben) darstellen.
Wenn das Vorhaben ein Denkmal betrifft oder in der Nähe eines Denkmals ausgeführt werden soll (Umgebungsschutz), ist dieser Sachverhalt im Lageplan oder in den anderen Unterlagen unbedingt kenntlich zu machen. Im Einzelfall kann aber auch eine Lageplanskizze, die die erforderlichen Bemaßungen enthält, geeignet sein.
Die Anforderungen an die Bauvorlagen ergeben sich im Übrigen aus den Rechtsvorschriften der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen(Bauvorlagenverordnung-BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006.
Die Bauvorlagen, die mit dem Bauvorbescheidsantrag in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen sind, müssen in Umfang und Qualität für die zur verbindlichen Entscheidung aufgegebenen Fragen ausreichend sein.
Die Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bestehen in der Regel aus:
- dem aktuellen Flurkartenauszug (nicht wesentlich älter als drei Monate),
- dem Lageplan,
- einer Kurzerläuterung zum Vorhaben,
- der Berechnung / Angabe des umbauten Raumes und
- ggf. den Bauzeichnungen wie Grundrisse, Schnitte, Ansichten.
Der Lageplan muss im Maßstab von mindestens 1:500 gefertigt sein, die Bemaßungen enthalten und auch die benachbarten Grundstücke mit beinhalten. Hierbei sind Höhen, Geschossigkeit, Nutzungen, Firstrichtungen und Dachneigungen mit anzugeben. Er soll auch die technische Erschließung, wie Entwässerungsleitungen, Bewässerungsleitungen, Energieleitungen und ,soweit zutreffend, den vorhandenen Baumbestand mit Angabe von Art und Stammdurchmesser, sowie Gewässer II.Ordnung (z.B. offene oder verrohrte Gräben) darstellen.
Wenn das Vorhaben ein Denkmal betrifft oder in der Nähe eines Denkmals ausgeführt werden soll (Umgebungsschutz), ist dieser Sachverhalt im Lageplan oder in den anderen Unterlagen unbedingt kenntlich zu machen. Im Einzelfall kann aber auch eine Lageplanskizze, die die erforderlichen Bemaßungen enthält, geeignet sein.
Die Anforderungen an die Bauvorlagen ergeben sich im Übrigen aus den Rechtsvorschriften der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen(Bauvorlagenverordnung-BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006.
Formulare
- Formulare vorhanden: ja
- Online-Dienst vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Bauvorbescheidsantrag
Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / Email oder persönlich von den jeweiligen Bürgerservicecentern unseres Landkreises:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / Email oder persönlich von den jeweiligen Bürgerservicecentern unseres Landkreises:
- Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
- Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
- Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen
Voraussetzungen
Wenn Sie einen Bauvorbescheid beantragen möchten, ist die Einreichung unterschiedlicher Unterlagen erforderlich. Die von Ihnen beigefügten Unterlagen müssen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, den Sachverhalt eindeutig zu beurteilen. Wenn Ihre Fragen zu Ihrem Bauvorhaben so klar und hinreichend bestimmt formuliert sind, dass eine eindeutige Antwort möglich ist, erhalten Sie einen Bauvorbescheid mit verbindlichen Aussagen zu Ihrem Bauvorhaben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Mecklenburg-Vorpommern (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern (VV TB M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Bauvoranfrage stellen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
Reichen Sie die Bauvoranfrage bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Bauvoranfrage und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Bauvoranfrage vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Bauvoranfrage nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann den Bauvorbescheid. Wenn Sie anschließend für Ihr Bauvorhaben einen Bauantrag stellen, verweisen Sie auf den bereits erteilten Bauvorbescheid.
Die Bauvoranfrage ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Fristen
Sie können innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung des Bauvorbescheids Ihren Bau mit einer gültigen Baugenehmigung beginnen. Es kann eine Verlängerung des Bauvorbescheids innerhalb dieser Zeit auf Antrag um jeweils bis zu 1 Jahr beantragt werden.
Kosten
Die Entscheidung zu einer Bauvoranfrage ist kostenpflichtig und beläuft sich auf: EUR 73,00 bis EUR 3.570 je nach Umfang des Prüfaufwandes.
- Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des Bauvorbescheids.
- Die Gebühr für einen Vorbescheids kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2022
Stichwörter
Vorbescheid, Bauverfahren, Bauvorantrag, Bauvoranfrage, Baubeginnsanzeige, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben