Bauzustand anzeigen
Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde müssen Sie den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen.
Beschreibung
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.
Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.
Die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise ist verbindlich.
Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.
zuständige Stelle
jeweilige Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. Prüfingenieur für Standsicherheit oder Prüfingenieur für Brandschutz
Zuständigkeit
Die für Sie zuständige untere Bauaufsichtsbehörde finden Sie unter:
Ansprechpartner
60.4 Untere Bauaufsichtsbehörde
Adresse
Postfachadresse
Postfach 3153
17461 Greifswald
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250 Gebühren: ja - Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
Anzahl: 4 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Stadtbus
Linien:- Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
- Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
- Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin: * Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) * Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: * Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Ansprechpartner*in untere Bauaufsichtsbehörde
erforderliche Unterlagen
- Bauvorlagen
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Genehmigungen
- Zulassungen
- Prüfzeugnisse
- Übereinstimmungszertifikate
- Zeugnisse
- Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
- Bautagebücher
Formulare
- Formulare vorhanden: nein
- Online-Dienst vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Allgemeine Bauüberwachungen sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden.
Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes sind Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 09.12.2019
Stichwörter
Genehmigung, Bauvorlagen, Gebäudeklasse 4, Gebühren, Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V), Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), Anzeige, Bauüberwachung, Brandschutz, Prüfingenieure für Standsicherheit, Standsicherheit, Bauaufsichtsbehörde, Überwachung, Brandschutznachweis, Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V), Standsicherheitsnachweis, Baugenehmigung, Überwachungstätigkeit, Prüfingenieure für Brandschutz