Anzeige des Bauszustands Entgegennahme

    Bauzustand anzeigen

    Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde müssen Sie den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen. 

    Beschreibung

    Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.

    Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.

    Die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise ist verbindlich.

    Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

    Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

    Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.

    Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.

    zuständige Stelle

    jeweilige Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. Prüfingenieur für Standsicherheit oder Prüfingenieur für Brandschutz

    Zuständigkeit

    Die für Sie zuständige untere Bauaufsichtsbehörde finden Sie unter:

    Ansprechpartner

    Landkreis Rostock - Sachgebiet Ordnungsrecht/Widersprüche

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1455

    18264 Güstrow

    Hausanschrift

    Am Wall 3-5

    18273 Güstrow

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr 13:30 - 17:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3843 755-63999

    Fax: +49 3843 755-10800

    E-Mail: BAUAMT@LKROS.DE

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bauvorlagen
    • Standsicherheitsnachweis
    • Brandschutznachweis
    • Genehmigungen
    • Zulassungen
    • Prüfzeugnisse
    • Übereinstimmungszertifikate
    • Zeugnisse
    • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
    • Bautagebücher

    Formulare

    • Formulare vorhanden: nein
    • Online-Dienst vorhanden: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Allgemeine Bauüberwachungen sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden.

    Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes sind Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 09.12.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Genehmigung, Bauvorlagen, Gebäudeklasse 4, Gebühren, Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V), Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), Anzeige, Bauüberwachung, Brandschutz, Prüfingenieure für Standsicherheit, Standsicherheit, Bauaufsichtsbehörde, Überwachung, Brandschutznachweis, Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V), Standsicherheitsnachweis, Baugenehmigung, Überwachungstätigkeit, Prüfingenieure für Brandschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English