Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Sanierungsgenehmigung

    Beschreibung

    Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.

    In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).

    § 144 Absatz 5  BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.

    § 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständig ist die Gemeinde. Fachlich zuständig innerhalb der Gemeinde ist das Bauamt.

    Ansprechpartner

    Amt Recknitz-Trebeltal

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Str. 18

    18465 Tribsees

    Hauptsitz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Öffnungszeiten oder Änderungen der Sprechzeiten werden auf der Internetseite des Amtes bekannt gegeben.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038229 71-0(2. Verwaltungssitz)

    Fax: 038229 71-100(2. Verwaltungssitz)

    Fax: 038320 617-200(Hauptsitz)

    Telefon Festnetz: 038320 617-0(Hauptsitz)

    E-Mail: amt@recknitz-trebeltal.de

    Kontaktperson

    • Herr Heiko Schütze (Amtsvorsteher)
      Postanschrift

      Karl-Marx-Str. 18

      18465 Tribsees

      2. Verwaltungssitz Am Markt 1, 18334 Bad Sülze

      Fax: 038320 617-200

      Telefon Festnetz: 038320 617-210

      E-Mail: av@recknitz-trebeltal.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung Baugesetzbuch

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

    Formulare

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Voraussetzungen

    § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

    (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

    2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

    (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

    2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

    3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

    4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

    5. die Teilung eines Grundstücks.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

    Fristen

    Es gibt keine Beantragungsfristen für Sie.

    Bearbeitungsdauer

    Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Es wird empfohlen, auch dazu sich bei der zuständigen Gemeinde selbst zu erkundigen.

    Kosten

    Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren (Einzelmaßnahmen) begehrt wird, kann dies von den Städten und Gemeinden mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt werden. Private Bauherren stellen ihre Anträge unmittelbar an die Kommune bzw. deren Sanierungsträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern. am 18.09.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    BauGB, Sanierungsrecht, Sanierungsbewilligung, Städtebau

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de