Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

    Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen

    Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.

    Beschreibung

    Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.

    Bis max. zum 25. Lebensjahr:

    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 100,00 jährlich (EUR 70,00 für das erste, EUR 30,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

    In der Regel ist die Schülerbeförderung durch die Träger der Schülerbeförderung abgedeckt. Eine Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen als Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes wird nachrangig gewährt.

    Hinweise für Schwerin: Bildungs- und Teilhabepaket

    Die Bildungskarte ist für Eltern und Erziehungsberechtigte in der Landeshauptstadt Schwerin der bevorzugte Weg, um Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch zu nehmen. Mit der Karte im Kreditkartenformat, die zusammen mit dem Bewilligungsbescheid ausgehändigt wird, können Eltern mittels Passwort auf dem Onlineportal unter www.but-konto.de einsehen, wie viel Geld und welche Leistungen ihren Kindern zustehen. Sie haben damit die volle Kostenkontrolle und entscheiden selbst, für welche Angebote, Sie das Guthaben verwenden möchten.
    Die Bildungskarte wird beim Anbieter vorgelegt, um damit direkt die Leistungen der Bildung und Teilhabe in Anspruch zu nehmen. Der Leistungsanbieter rechnet dann direkt mit dem Fachdienst Soziales die in Anspruch genommene Leistung ab. Der Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Geldzahlung erbracht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Bitte erfragen Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt beziehungsweise im Jobcenter die zuständige Ansprechperson für die Leistungen aus dem Bildungspaket.

    Hinweise für Schwerin: Bildungs- und Teilhabepaket

    Die Auszahlung der Leistungen für Schulbedarfe erfolgt bei Beziehern von Arbeitslosengeld II durch das
    Jobcenter Schwerin
    Besuchsadresse
    Am Margaretenhof 14-16
    19057 Schwerin

    Kontaktmöglichkeiten:
    Tel: 0385 / 450-5892
    Fax: 0385 / 450-6000
    Email: Jobcenter-Schwerin@jobcenter-ge.de

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wohngeld/ Bildung und Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
      • Straßenbahn: 1, 4
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0385 545-2130

    E-Mail: Fachdienst-Soziales@schwerin.de

    Kontaktperson

    • Frau Christin Augustin (Fachgruppenleiterin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2146

      E-Mail: caugustin@schwerin.de

    • Frau Ulrike Knabe (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Boi-Heß

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2091

      E-Mail: uknabe@schwerin.de

    • Frau Marlen Schröder (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Het-Mas

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2092

      E-Mail: mschroeder@schwerin.de

    • Herr Christian Dahlmann (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Mat-Sa

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2093

      E-Mail: cdahlmann@schwerin.de

    • Frau Kristina Erpen (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Sb-Z

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2090

      E-Mail: kerpen@schwerin.de

    • Frau Doreen Bendin (Sachbearbeiterin)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Be-Fin
    • Herr Ulf Krempin (Sachbearbeiter)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A-Baz

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2098

      E-Mail: ukrempin@schwerin.de

    • Herr Martin Wallis (Sachbearbeiter)
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A-Boh

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2098

      E-Mail: mwallis@schwerin.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Formulare

    Antrag Bildung und Teilhabe
    Anlage A
    Bestätigung der Schule zur Lernförderung
    Anlage B
    Anlage C
    Ausfüllhinweise für Lehrkräfte zur Lernförderung

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.

    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Die Altersgrenze gilt nur für Bildungs- und Teilhabe-Leistungen nach dem SGB II, für Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz gibt es keine Altersgrenze.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

    Fristen

    Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwerin: Bildungs- und Teilhabepaket

    Die Auszahlung der Leistungen für Schulbedarfe erfolgt bei Beziehern von Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter Schwerin.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 23.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de