Außer Kraft - Veranstaltung Erlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr

    Erlaubnis für eine Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr beantragen

    Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.

    Beschreibung

    Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei

    • Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
    • Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
    • Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
    • Inline-Skatingwettbewerben,
    • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
    • Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
    • Straßenfeste, Märkte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht oder sich über den Verwaltungsbezirk der höheren Verwaltungsbehörde (andere Bundesländer) hinaus erstreckt.

    Straßenverkehrsbehörden sind die

    • Landkreise,
    • kreisfreien Städte,
    • großen kreisangehörigen Städte und die
    • Ämter und amtsfreien Gemeinden M-V.

    Höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, Dezernat 25, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Fritz-Reuter-Straße 3

    19258 Boizenburg/Elbe

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 11:00 Uhr 

    Bankverbindung

    Amt Boizenburg-Land

    Empfänger: Amt Boizenburg-Land

    IBAN: DE97 2001 0020 0004 8732 07

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut: Postbank Hamburg

    Amt Boizenburg-Land

    Empfänger: Amt Boizenburg-Land

    IBAN: DE97 1203 0000 1020 3743 67

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: DKB Deutsche Kreditbank AG

    Amt Boizenburg-Land

    Empfänger: Amt Boizenburg-Land

    IBAN: DE79 2306 3129 0000 6480 00

    BIC: GENODEF1RLB

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Lauenburg

    Amt Boizenburg-Land

    Empfänger: Amt Boizenburg-Land

    IBAN: DE28 1405 2000 1650 0001 18

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2013

    Technisch geändert am 20.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Postanschrift

    Postfach 16 02 20

    19092 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 13 Uhr Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag: 8 - 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-3310(Frau Sternberg (FGL))

    E-Mail: johanna.sternberg@kreis-lup.de

    Version

    Technisch erstellt am 28.07.2015

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • formgebundener Antrag

    Des Weiteren als optionale Anlagen:

    • Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
    • Zeitplan,
    • Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
    • Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
    • Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 4 Wochen

    Kosten

    Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO betragen je nach Verwaltungsaufwand entsprechend § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 263, 10,20 EUR bis 767,00 EUR, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 EUR bis 2.301,00 EUR.

    Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.

    Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Stichwörter

    öffentlicher Verkehr, öffentliche Verkehrsflächen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de